Zusammenfassung
Das Verletztengeld beträgt 80 % des Regelentgelts. Dabei ist das Regelentgelt ggf. auf das Höchstregelentgelt (360. Teil des Höchstjahresarbeitsverdienstes) zu begrenzen. Der Höchstjahresarbeitsverdienst ergibt sich aus der Satzung des zuständigen Unfallversicherungsträgers. Bei Versicherten, deren Verletztengeld aus dem Arbeitsentgelt berechnet wird, darf das Verletztengeld das laufende Nettoarbeitsentgelt nicht überschreiten.
Sozialversicherung: Die Höhe des Verletztengeldes bestimmt § 47 SGB VII. Die Anrechnung des Einkommens regelt § 52 SGB VII. Das Verletztengeld wird nach § 70 SGB IX angepasst. Die Vereinbarungen über die Auszahlung des Verletztengeldes durch die Krankenkassen und der Erstattungsanspruch gegenüber dem Unfallversicherungsträger ergeben sich aus GenAuftrVGVV, EzAuftrVV und VV Beiträge. Die Spitzenorganisationen der Kranken- und Unfallversicherung erläutern die Berechnung, Höhe und Zahlung des Verletztengeldes in einem Gemeinsamen Rundschreiben (GR v. 7.9.2022).
1 Berechnung
1.1 Bezieher von Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen
1.1.1 Regelentgelt aus Arbeitsentgelt
Bezieher von Arbeitsentgelt erhalten Verletztengeld, das nach den Vorschriften über das Krankengeld der Krankenversicherung nach § 47 Abs. 1 und 2 SGB V ermittelt wird. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist entsprechend zu berücksichtigen. Für die Regelentgeltberechnung sind auch Einkünfte aus geringfügigen Beschäftigungen zu berücksichtigen.
Es gelten besondere Maßgaben hinsichtlich des Höchstregelentgelts und der Höhe des Verletztengeldes.
Die Vorschrift erfasst Versicherte unabhängig davon, ob sie den Versicherungsfall als Arbeitnehmer oder in einer anderen versicherten Tätigkeit erlitten haben.
Das Regelentgelt ist die Grundlage der Verletztengeldberechnung. Es wird aus dem regelmäßig erzielten Arbeitsentgelt ermittelt.
Lohnsteuerfreie Zuschläge
Die Vorschrift über die Berücksichtigung lohnsteuerfreier Zuschläge bei der Verletztengeldberechnung stellt eine Ausnahmeregelung dar. Lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) sind kein Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung, dennoch werden diese Einnahmen bei der Berechnung des Verletztengeldes berücksichtigt. Das gilt auch, wenn diese Zuschläge nicht regelmäßig gezahlt werden.
1.1.2 Regelentgelt aus Arbeitseinkommen
Bei der Ermittlung des Regelentgelts ist auch erzieltes Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Die Vorschrift betrifft Bezieher von Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit, deren Versicherungsfall außerhalb der Tätigkeit als Unternehmer eingetreten ist. Ist der Versicherungsfall infolge einer Tätigkeit als Unternehmer eingetreten, richtet sich das Verletztengeld nach dem Jahresarbeitsverdienst.
Bei der Ermittlung des Regelentgelts ist das Arbeitseinkommen aus dem letzten Kalenderjahr vor dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Maßnahme der Heilbehandlung zu berücksichtigen, indem der entsprechende Betrag durch 360 geteilt wird. Eine Begrenzung auf das Nettoeinkommen ist nicht vorgesehen. Das Regelentgelt aus dem Arbeitseinkommen ist ggf. neben dem Regelentgelt aus erzieltem Arbeitsentgelt für die Ermittlung des Verletztengeldes zu berücksichtigen.
Nachweis des Arbeitseinkommens bei Selbstständigen
Das Arbeitseinkommen wird durch einen Einkommensteuerbescheid nachgewiesen. Bis zu dessen Vorlage kann ein Vorschuss gezahlt werden.
Ein Einkommensteuerbescheid kann in schriftlicher oder elektronischer Form erteilt werden.
Beide Formen haben die gleichen Inhalte und entfalten dieselbe rechtliche Bindungswirkung als Einkommensnachweis bei Behörden.
1.1.3 Höchstregelentgelt
Bei der Berechnung des kumulierten Regelentgelts werden laufendes und einmaliges Arbeitsentgelt ohne Rücksicht auf Leistungsbemessungsgrenzen berücksichtigt. Das kumulierte Regelentgelt wird mit dem zu berücksichtigenden Höchstregelentgelt verglichen; ggf. ist das Regelentgelt auf das Höchstregelentgelt zu begrenzen. Das Höchstregelentgelt entspricht dem 360. Teil des Höchstjahresarbeitsverdienstes.
Höchstjahresarbeitsverdienst
Der Höchstjahresarbeitsverdienst ergibt sich aus der Satzung des zuständigen Unfallversicherungsträgers.
Das zu berücksichtigende Höchstregelentgelt richtet sich nicht nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, sondern nach dem Bemessungszeitraum für die Berechnung des Regelentgelts. Maßgeblich ist das Höchstregelentgelt des Kalenderjahres, in das der letzte Tag des Bemessungszeitraums fällt. Verändert sich das Höchstregelentgelt während der Arbeitsunfähigkeit durch eine Satzungsänderung, ergeben sich keine Auswirkungen auf das Verletztengeld. Eine Anpassung des Verletztengeldes an die Entwicklung der Löhne und Gehälter findet nur über die prozentuale Erhöhung des Verletztengeldes statt.
1.1.4 Zahlbetrag
Das Verletztengeld beträgt 80 % des kumul...