Zusammenfassung
Nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sind bei einem bestimmten Mindestumfang der Pflegetätigkeit und unter bestimmten weiteren Voraussetzungen versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung. Die Arbeitslosenversicherungspflicht als Pflegeperson ist nachrangig gegenüber anderen Versicherungspflichttatbeständen. Auch die Regelungen zur Arbeitslosenversicherungsfreiheit können den Eintritt der Versicherungspflicht als Pflegeperson verhindern.
1 Versicherungspflicht
1.1 Entstehen der Versicherungspflicht
Versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung sind Personen in der Zeit,
- in der sie einen Pflegebedürftigen i. S. des § 14 SGB XI mit mindestens Pflegegrad 2 und nicht erwerbsmäßig wenigstens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens 2 Tage in der Woche, in seiner häuslichen Umgebung pflegen,
- wenn der Pflegebedürftige Leistungen nach dem SGB XI oder Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder gleichartige Leistungen nach anderen Vorschriften bezieht,
- wenn sie unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit versicherungspflichtig waren oder Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatten.
1.2 Unterschiede zur Rentenversicherungspflicht
1.2.1 Weitergehende Regelungen
Die Voraussetzungen sind weitgehend mit den Regelungen zur Rentenversicherungspflicht identisch. Dies gilt auch hinsichtlich des Beginns und Endes der Versicherungspflicht. In der Arbeitslosenversicherung sind zusätzlich folgende Regelungen zu beachten:
- Weitergehende Regelungen hinsichtlich des möglichen Leistungsanspruchs des Pflegebedürftigen
- Vorpflichtversicherung der Pflegeperson erforderlich
- Ausschluss einer Mehrfachversicherung
- Anderweitige Bestimmungen zur Versicherungsfreiheit
1.2.2 Leistungsanspruch des Pflegebedürftigen
Voraussetzung für die Arbeitslosenversicherungspflicht einer nicht erwerbsmäßigen Pflegeperson ist ein Leistungsanspruch des Pflegebedürftigen. Dieser Leistungsanspruch kann sich aus der sozialen oder privaten Pflegepflichtversicherung ergeben. Anders als in der Rentenversicherung führt jedoch auch ein alleiniger Pflegeleistungsanspruch nach den Regelungen des SGB XII zur Arbeitslosenversicherungspflicht für die Pflegeperson.
1.2.3 Vorpflichtversicherung
In der Arbeitslosenversicherung tritt Versicherungspflicht nur dann ein, wenn die Pflegeperson unmittelbar vor Beginn der Pflegetätigkeit,
- arbeitslosenversicherungspflichtig war oder
- Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III hatte.
Zu den Vorversicherungszeiten zählen auch Zeiten der Antragspflichtversicherung nach § 28a SGB III.
Unmittelbarkeit
Unmittelbarkeit liegt vor, wenn zwischen dem Ende der Vorversicherung bzw. des Anspruchs auf Entgeltersatzleistungen und dem Beginn der Pflegetätigkeit nicht mehr als ein Monat liegt.
Prüfen der Vorpflichtversicherung
Bei Frau A endet am 15.4. der Bezug von Arbeitslosengeld, da die Anspruchsdauer erschöpft ist. Am 2.5. beginnt sie eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit an 28 Stunden wöchentlich bei ihrem pflegebedürftigen Vater (Pflegegrad 3). Dieser erhält Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung.
Der Mindestpflegeumfang wird erreicht. Da die nicht erwerbsmäßig ausgeübte Pflegetätigkeit innerhalb eines Monats (16.4. bis 15.5.) nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld beginnt, ist auch die Voraussetzung der Vorpflichtversicherung erfüllt. Vom 2.5. an besteht aufgrund der nicht erwerbsmäßig ausgeübten Pflegetätigkeit Arbeitslosenversicherungspflicht.
1.2.4 Ausschluss einer Mehrfachversicherung
Die Arbeitslosenversicherungspflicht der nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen ist als nachrangiges Versicherungsverhältnis konzipiert. Deswegen besteht als nicht erwerbsmäßige Pflegeperson keine Arbeitslosenversicherungspflicht, wenn nach anderen Vorschriften Arbeitslosenversicherungspflicht besteht oder eintritt. Dies gilt ebenso für die nicht erwerbsmäßigen Pflegepersonen, die Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld) haben.
Vorrangversicherung
Frau A übt eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung an 40 Stunden wöchentlich aus. Am 2.5. beginnt sie eine nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit an 28 Stunden wöchentlich bei ihrem pflegebedürftigen Vater (Pflegegrad 3). Dieser erhält Pflegegeld aus der sozialen Pflegeversicherung. Zum selben Zeitpunkt verringert sie ihre Arbeitszeit in der Beschäftigung dauerhaft auf 20 Stunden wöchentlich. Die Sozialversicherungspflicht besteht unverändert weiter.
Der Mindestpflegeumfang wird erreicht. Da jedoch weiterhin aufgrund der Beschäftigung Arbeitslosenversicherungspflicht besteht, tritt in der Arbeitslosenversicherung als nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen – anders als in der Rentenversicherung – keine Versicherungspflicht ein.
Ferner ist bei einer Versicherungspflicht aufgrund einer Elternzeit die Versich...