Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person nicht länger aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Eine Anpassung wegen Tod der ausgleichsberechtigten Person ist möglich, wenn folgende Anspruchsvoraussetzungen vorliegen:

  • Die ausgleichsberechtigte Person ist verstorben.
  • Die ausgleichsberechtigte Person hat die Rente/Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht bzw. nicht länger als 36 Monate bezogen.
  • Die ausgleichspflichtige Person hat Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer Versorgung erworben, die aufgrund des Versorgungsausgleichs gekürzt werden, unabhängig davon, ob schon die gekürzte Rente/Versorgung bezogen wird.

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