Zusammenfassung
Ein durchgeführter Versorgungsausgleich wirkt sich auf Leistungsansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung aus, sobald die familiengerichtliche Entscheidung (Beschluss) über den Versorgungsausgleich wirksam wird.
Sozialversicherung: Zu- oder Abschläge aus dem Versorgungsausgleich sind in § 76 SGB VI geregelt. § 101 Abs. 3, 3a und 3b SGB VI betrifft die Auswirkungen eines nach Rentenbeginn durchgeführten, abgeänderten oder angepassten Versorgungsausgleichs auf den laufenden Rentenbezug.
Die Zahlung von Beiträgen und die Ermittlung von Entgeltpunkten aus Beiträgen beim Versorgungsausgleich ist in § 187 SGB VI bestimmt. § 52 Abs. 1 SGB VI regelt die Anrechnung von Wartezeitmonaten für einen zugunsten in der Rentenversicherung durchgeführten Versorgungsausgleich.
1 Zuschläge/Abschläge an Entgeltpunkten
Werden im Rahmen des Versorgungsausgleichs Anrechte geteilt und in die gesetzliche Rentenversicherung übertragen bzw. dort begründet, erhält der begünstigte Ehepartner Zuschläge an Entgeltpunkten. Verliert ein Ehepartner Rentenanwartschaften durch die Teilung von Anrechten, erhält dieser Abschläge an Entgeltpunkten.
Aufteilung von Entgeltpunkten
Bezogen auf die Ehezeit hat ein Ehemann 20 Entgeltpunkte erworben. Die Ehefrau hat als Bundesbeamtin während der Ehezeit keine Rentenanwartschaften erworben, dafür aber eine Beamtenpension von 300 EUR.
Der Ehemann muss im Rahmen der internen Teilung die Hälfte seiner Entgeltpunkte abgeben, dafür erhält er einen Abschlag von 10 Entgeltpunkten. Der Ehefrau werden diese Anrechte übertragen und sie erhält – auch wenn sie zuvor nicht rentenversichert war – einen entsprechenden Zuschlag von 10 Entgeltpunkten. Dafür richtet ihr der Rentenversicherungsträger des Ehemanns ein Versicherungskonto ein.
Auch die Beamtenpension der Ehefrau wird intern geteilt und der Ehemann erhält ein Anrecht von 150 EUR in der Beamtenversorgung.
2 Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs
2.1 Rentenbeginn nach Durchführung des Versorgungsausgleichs
Beginnt eine Rente, nachdem der Beschluss des Familiengerichts über den Versorgungsausgleich rechtskräftig und somit wirksam geworden ist, wird dies ab Rentenbeginn grundsätzlich berücksichtigt. Die Rente wird somit bei Zuschlägen an Entgeltpunkten erhöht und bei Abschlägen an Entgeltpunkten vermindert.
Gegebenenfalls können Anpassungsregelungen (vorübergehend) eine Kürzung der Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs ganz oder teilweise verhindern.
2.2 Rentenbeginn vor Durchführung des Versorgungsausgleichs
Ist nach Beginn einer Rente ein Versorgungsausgleich im Erstverfahren durchgeführt worden, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt, d. h. nach rechtskräftigem Beschluss des Familiengerichts wirksam ist. Dies gilt auch, wenn der begünstigte Ehepartner noch keine Rente und somit den entsprechenden "Bonus" aus dem Versorgungsausgleich noch nicht bezieht. Auch hier kann durch bestimmte Anpassungsregelungen ggf. (vorübergehend) eine Kürzung der Rente aufgrund des Versorgungsausgleichs ganz oder teilweise vermieden werden.
Im Abänderungsverfahren wird die Rente ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung für das Abänderungsverfahren beim Familiengericht folgt, um die entsprechend geänderten Zuschläge erhöht bzw. Abschläge gemindert.
2.3 Alt-Fälle (Rentnerprivileg)
Für Personen, die bereits vor der Neuregelung des Rechts zum Versorgungsausgleich am 1.9.2019 eine Rente bezogen haben und deren Verfahren über den Versorgungsausgleich bis zum 31.8.2009 eingeleitet wurde, können ggf. weiterhin vom sog. Rentnerprivileg profitieren. Das bedeutet, die Rente ist in ungekürzter Höhe so lange weiter zu zahlen, also ohne einen Abschlag an Entgeltpunkten, bis der ausgleichsberechtigte Ehepartner eine Rente erhält und somit für ihn der entsprechende Zuschlag an Entgeltpunkten "aktiviert" wird.
2.4 Beginn beider Renten vor Durchführung des Versorgungsausgleichs
Erhalten bei Durchführung des Versorgungsausgleichs beide Ehepartner bereits eine Rente, ist es schon aus verfahrenstechnischen Gründen oft nicht möglich, die Rente des belasteten Ehepartners um einen Abschlag an Entgeltpunkten rechtzeitig zu mindern. Damit dadurch keine Überzahlung entsteht, hat der Rentenversicherungs- oder Versorgungsträger eine Übergangszeit von einem Kalendermonat für die Umstellung der Zahlung. Der Rentenversicherungs- oder Versorgungsträger des anderen Ehepartners darf seine Rente oder Versorgung erst ab dem gleichen Zeitpunkt um den Versorgungsausgleich erhöhen. Der durch den Versorgungsausgleich begünstigte Ehepartner kann den wegen der Übergangszeit entgangenen Erhöhungsbetrag privatrechtlich beim anderen Ehepartner geltend machen.
3 Beitragszahlungen im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich
Im Zusammenhang mit dem Versorgungsausgleich können Beiträge gezahlt werden.
- Die ausgleichspflichtige Person kann im Rahmen des Versorgungsausgleichs Beiträge zahlen und dadurch eigene, durch den Malus (Abschlag) an Entgeltpunkten geminderte Rentenanwartschaften vollständig oder teilweise wieder auffüllen (Wiederauffüllungsbeiträge). Die Beitragszahlung ist freiwi...