Zusammenfassung
Beim Versorgungskrankengeld handelt es sich um eine dem Krankengeld vergleichbare Leistung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Es wird grundsätzlich an Beschädigte gezahlt, wenn sie aufgrund einer anerkannten Schädigungsfolge oder durch sie verursachten Gesundheitsstörung arbeitsunfähig werden.
Ab dem 1.1.2024 wird das Soziale Entschädigungsrecht im SGB XIV (BGBl. I S. 2652 Art. 1) umfassend geregelt. Gemäß Art. 58 des "Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts" vom 12.12.2019 wird u. a. das BVG aufgehoben. Das Versorgungskrankengeld heißt dann "Krankengeld der Sozialen Entschädigung".
Sozialversicherung: Die Vorschriften über den Anspruch auf Versorgungskrankengeld sowie die Höhe und Berechnung der Leistung sind in den §§ 16 ff. BVG enthalten. Ab dem 1.1.2024 finden sich entsprechende Regelungen im § 47 SGB XIV. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf das bis zum 31.12.2023 geltende Recht.
1 Anspruchsvoraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung von Versorgungskrankengeld ist, dass eine Gesundheitsstörung, die auf einer anerkannten Schädigung oder Schädigungsfolge beruht, und Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Krankenversicherung vorliegt.
Die Gesundheitsstörung muss auf
- einer Schädigung im militärischen oder militärähnlichen Dienst i. S. d. §§ 2, 3 BVG
- einer Wehrdienstbeschädigung aufgrund eines Wehrdienstverhältnisses oder
- eines gleichstehenden Dienstes
beruhen.
Die Leistung steht auch dann zu, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Gesundheitsstörung beruht und der Beschädigte wegen dieser Gesundheitsstörung Heil- oder/und Krankenhausbehandlung erhält. Dies betrifft insbesondere Schwerbeschädigte.
Versorgungskrankengeld beziehen auch
wenn ihnen Krankenhausbehandlung zu gewähren ist.
Als arbeitsunfähig gilt für den Anspruch auf Versorgungskrankengeld auch der Berechtigte, der wegen Durchführung einer Heil- und Badekur oder einer anderen Heilbehandlungsmaßnahme einer ganztägigen Erwerbstätigkeit nicht nachgehen kann.
2 Berechnung
Das Versorgungskrankengeld für arbeitsunfähige Beschädigte wird ähnlich wie das Krankengeld berechnet. Es beträgt 80 % des erzielten regelmäßigen Entgelts (Regelentgelt) und darf das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.
Das Arbeitsentgelt ist jedoch, wie bei der Berechnung des Krankengeldes, um Einmalzahlungen zu mindern.
Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der jeweils geltenden Leistungsbemessungsgrenze berücksichtigt. Leistungsbemessungsgrenze ist der 360. Teil der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung für Jahresbezüge. Dadurch ist das Versorgungskrankengeld für Personen, deren Arbeitsentgelt auch beitragsfreie Bestandteile umfasst oder die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung übersteigt, höher als das Krankengeld.
Im Jahr 2023 beläuft sich die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung monatlich auf 7.300 EUR/West (2022: 7.050 EUR/West) und 7.100 EUR/Ost (2022: 6.750 EUR/Ost). Das Höchstregelentgelt pro Kalendertag beträgt deshalb im Jahr 2023 243,33 EUR/West bzw. 236,67 EUR/Ost (2022: 235 EUR/West bzw. 225 EUR/Ost).
Keine Beitragszahlung
Das Versorgungskrankengeld beruht nicht auf einer Beitragsleistung des Berechtigten.
2.1 Einkünfte aus Land-/Forstwirtschaft/Gewerbebetrieb/selbstständiger Arbeit
Die Berechnung des Versorgungskrankengeldes, wenn der Berechtigte unmittelbar vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt, ist in § 16b BVG geregelt. Bemessungszeitraum ist hier ist das letzte Kalenderjahr, für das ein Einkommensteuerbescheid vorliegt.
Als Regelentgelt gelten die Gewinne, die der Veranlagung zur Einkommensteuer zugrunde gelegt worden sind. Allerdings ist ein Verlustausgleich zwischen einzelnen Einkunftsarten nicht vorzunehmen.
Die nachgewiesenen Gewinne sind auch dann als Regelentgelt anzusehen, wenn eine Veranlagung zur Einkommensteuer nicht stattfindet.
2.2 Bezieher von Arbeitslosengeld
Bei Arbeitslosengeldbeziehern sind in der Regel 10/8 des Arbeitslosengeldes zu berücksichtigen. Hat der Berechtigte von einem anderen Rehabilitationsträger Kranken-, Verletzten- oder Übergangsgeld bezogen und ist ihm im Anschluss daran Versorgungskrankengeld zu gewähren, so wird dieses von dem bisher zugrunde gelegten Entgelt berechnet.
3 Ruhen des Anspruchs
Der Anspruch auf Versorgungskrankengeld ruht, solange der Berechtigte Arbeitslosen-, Unterhalts-, Mutterschafts- oder Kurzarbeitergeld erhält. Der Anspruch ruht auch während der Elternzeit. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Versorgungskrankengeld aus dem Arbeitsentgelt zu berechnen ist, das durch Erwerbstätigkeit während der Elternzeit erzielt wurde.
4 Anpassung
Die dem Versorgungskrankengeld zu...