Rechtskraft nein

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Hilfebedürftigkeit. Darlegungslast. Materielle Beweislast. Beweisaufnahme. Stille Treuhand. Einzusetzendes Vermögen. Kapitallebensversicherung. Sozialhilfe

 

Leitsatz (amtlich)

Der Leistungen der Sozialhilfe Begehrende trägt die Darlegungslast für die tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen.

Bestehen nach der gebotenen Tatsachenfeststellung Zweifel am Vorliegen der tatsächlichen Anspruchsvoraussetzungen, trägt derjenige, der sich auf deren Vorliegen beruft, die materielle Beweislast.

Fehlt ein ausreichender und schlüssiger Sachvortrag ist es nicht Aufgabe des Gerichts, einen Anspruch auf Sozialhilfegewährung durch Beweisaufnahme schlüssig zu machen.

Eine stille, nicht offen gelegte Treuhand ist im Sozialhilferecht unbeachtlich.

Der Beleihungswert einer Kapitallebensversicherung ist Vermögen im Sinn des § 88 Abs. 1 BSHG.

 

Normenkette

BSHG §§ 2, 88 Abs. 1; SGB X § 60 Abs. 1

 

Verfahrensgang

VG Karlsruhe (Urteil vom 16.02.2004; Aktenzeichen 2 K 1089/01)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 16. Februar 2004 – 2 K 1089/01 – geändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger beantragte mit Formularantrag vom 26.10.2000 die Gewährung von Leistungen der Sozialhilfe in der Form der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nebst Krankenhilfe. Er gab an: Vermögen besitze er nicht. Im Grundbuch sei er zwar als Eigentümer der von ihm bewohnten Zwei-Zimmer-Wohnung in S. eingetragen. Diese Wohnung gehöre ihm aber nicht und er müsse ab 01.01.2001 Miete bezahlen. Er habe zwei Lebensversicherungen bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG und sei Mitversicherungsnehmer einer Lebensversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherungs AG. Sein Erwerbseinkommen aus nichtselbständiger Arbeit betrage 14.000,00 DM.

Mit Bescheid vom 17.11.2000 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger könne seinen sozialhilferechtlichen Bedarf selbst decken. Er habe die Möglichkeit, die Versicherungen über die Bank zu beleihen oder zu kündigen und sich die Rückkaufswerte auszahlen zu lassen. Diese Verwertung des Vermögens stelle keine Härte nach § 88 Abs. 3 BSHG dar. Eine darlehensweise Bewilligung der beantragten Sozialhilfe gemäß § 89 BSHG sei nicht möglich, da über das vorhandene Vermögen sofort verfügt werden könne und dies keine Härte bedeute.

Am 18.12.2000 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Zur Begründung führte er aus: Eigentümerin der beiden vom Beklagten ermittelten Lebensversicherungen und der Eigentumswohnung sei eine Frau H..

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.04.2001 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zumindest eine der Lebensversicherungen sei durch Kündigung oder Beleihung verwertbar.

Am 04.05.2001 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Er sei zwar formal Mitinhaber der Kapitallebensversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherungs AG, habe aber keine Versicherungsbeiträge aus eigenen Mitteln gezahlt. Diese seien von Frau H., der Mitversicherungsnehmerin, entrichtet worden. Frau H. lehne es ab, die Versicherung zu beenden. Im Innenverhältnis zu ihr beanspruche er aus der Lebensversicherung nichts, weil er zu dieser nichts aus eigenem Vermögen beigetragen habe. Er sei im Grundbuch als Eigentümer der Wohnung eingetragen, weil diese vor den Gläubigern von Frau H. habe geschützt werden sollen. Deren Wert betrage laut einem Verkehrswertgutachten nur 84.000,00 EUR. Eine Übertragung des Eigentums an der Wohnung an Frau H. sei bisher daran gescheitert, dass die entsprechenden Kosten (Notar-, Grundbuchkosten etc.), nicht hätten aufgebracht werden können. Frau H. trage die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Eigentumswohnung einschließlich der Beitragszahlung für die Lebensversicherung. Dass sie die Aufwendungen für die Eigentumswohnung und die Lebensversicherungen an ihn und nicht direkt an die Gläubiger geleistet habe, liege daran, dass sie nicht nach außen habe in Erscheinung treten wollen. Er habe auch kein Vermögen aus der Firma … GmbH, deren Alleingesellschafter er (nur) formell sei.

Mit Urteil vom 16.02.2004 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter entsprechender Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, dem Kläger in der Zeit vom 26.10.2000 bis 17.04.2001 Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe – Kosten der Unterkunft (Bewirtschaftungskosten, nicht die geltend gemachte Miete) jedoch erst ab 01.01.2001 – als Beihilfe in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Tatsache, dass der Kläger im Grundbuch als Eigentümer der Wohnung eingetragen sei, spreche dafür, dass er dies auch tatsächlich sei. Für den Ausgang des Rechtsstreits spiele dies aber keine Rolle, weil die Eigentumswohnung mit einem Wert von 84.000,00 EUR dem Schonvermögen nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG unterfal...

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