(1[1]) Witwen und Witwer eines oder einer nicht schädigungsbedingt verstorbenen Geschädigten erhalten eine monatliche Entschädigungszahlung, wenn
1. |
die Schädigung bereits vor dem Inkrafttreten dieses Buches eintrat, |
2. |
die Ehe bereits vor Inkrafttreten dieses Buches bestand, |
4. |
sie nicht einen monatlichen Betrag nach § 144 Absatz 1 erhalten, in dem eine Geldleistung nach § 144 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 enthalten ist. |
(2) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 gelten als erfüllt, wenn der oder die Geschädigte zum 31. Dezember 2023 Anspruch auf
1. |
die Grundrente eines Beschädigten nach § 31 des Bundesversorgungsgesetzes mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 oder |
2. |
eine Pflegezulage nach § 35 Absatz 1 des Bundesversorgungsgesetzes oder |
3. |
mindestens fünf Jahre Berufsschadensausgleich nach § 30 des Bundesversorgungsgesetzes |
hatte.
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 3 gelten auch als erfüllt, wenn der oder die Geschädigte nach dem 31. Dezember 2023 Anspruch auf
1. |
eine Entschädigungszahlung eines Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 nach § 83 Absatz 1 oder |
2. |
Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit nach Kapitel 7 nach einem Pflegegrad mindestens der Stufe 3 oder |
3. |
mindestens fünf Jahre Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10 |
hatte.
(4) Der Anspruch auf die in Absatz 2 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 Nummer 1 und 2 genannten Leistungen muss im Zeitpunkt des Todes des Geschädigten bestanden haben.
(5) 1Die monatliche Entschädigungszahlung beträgt 523 Euro[2] [Bis 30.06.2024: 500 Euro]. 2Sie beträgt 784 Euro[3] [Bis 30.06.2024: 750 Euro] für Witwen und Witwer von Geschädigten mit einem Grad der Schädigungsfolgen von 100.
(6) 1Berechtigte nach Absatz 1 erhalten auf Antrag eine Abfindung anstelle der monatlichen Entschädigungszahlung. 2Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen.
(7) Die Abfindung beträgt 62 742 Euro[4] [Bis 30.06.2024: 60 000 Euro] bei einer monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5 Satz 1, 94 113 Euro[5] [Bis 30.06.2024: 90 000 Euro] bei einer monatlichen Entschädigungszahlung nach Absatz 5 Satz 2.
(8) 1Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen. 2Mit der Zahlung der Abfindung sind alle Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen bei nicht schädigungsbedingtem Tod abgegolten.
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