Widerspruch und Anfechtungsklage haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung erfasst grundsätzlich auch rechtsgestaltende und feststellende Verwaltungsakte sowie Verwaltungsakte mit Drittwirkung.[1]

 
Hinweis

Keine aufschiebende Wirkung

Die aufschiebende Wirkung entfällt jedoch in den Fällen, in denen die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger sichergestellt werden muss. Deshalb haben Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung, wenn es um Entscheidungen über die Pflicht zur Zahlung bzw. die Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten geht.[2]

Die aufschiebende Wirkung verhindernde Regelung des § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG gilt jedoch nicht bei Verwaltungsakten, durch welche festgestellt werden sollte, ob eine Beschäftigung vorliegt. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 7a Abs. 7 Satz 1 SGB IV. Die aufschiebende Wirkung in diesen Fällen gilt nicht nur für Statusentscheidungen der Deutschen Rentenversicherung Bund im Rahmen eines Anfrageverfahrens nach § 7a Abs. 1 SGB IV. Vielmehr gilt sie auch für die Statusentscheidung der Krankenkasse, wenn diese die zuständige Einzugsstelle ist. Das Gleiche gilt für Entscheidungen der Rentenversicherungsträger im Rahmen von Betriebsprüfungen. Von den angefochtenen Entscheidungen gehen somit zunächst keine Rechtswirkungen aus. Das hat zur Folge, dass vom Auftraggeber zunächst keine GSV-Beiträge zu zahlen und keine Meldungen zur erstatten sind. Die Sozialversicherungsträger haben jedoch im Gegenzug zunächst keine Leistungen zu erbringen.

Eintreten der Rechtsfolge

Diese Rechtsfolge der aufschiebenden Wirkung tritt auch dann ein, wenn allein der Auftraggeber gegen den Bescheid der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Einzugsstelle oder eines Rentenversicherungsträgers Rechtsmittel eingelegt hat. Selbst eine Konstellation, in der sogar der Auftragnehmer mit dem Eintritt der Versicherungspflicht einverstanden war, ändert an der aufschiebenden Wirkung nichts.

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