Eine andersartige Versorgung liegt vor, wenn eine andere Versorgungsform (Brücken, herausnehmbarer Zahnersatz, Kombinationsversorgung, Suprakonstruktionen) als die, die in den Festzuschuss-Richtlinien als Regelversorgung für den jeweiligen Befund festgelegt ist, gewählt wird. Dies ist z. B. der Fall, wenn als Regelversorgung eine Modellgussprothese festgelegt wurde, der Versicherte jedoch eine festsitzende Brückenversorgung wählt. Bei einer andersartigen Versorgung werden die Festzuschüsse nicht über die Kassenzahnärztliche Vereinigung direkt mit der Krankenkasse abgerechnet. In diesen Fällen zahlen Versicherte die volle Rechnung an den Zahnarzt und haben gegenüber ihrer Krankenkasse einen Anspruch auf Erstattung der bewilligten Festzuschüsse.

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