Waisenrenten werden auf das Ende des Kalendermonats befristet, in dem voraussichtlich der Anspruch auf die Waisenrente entfällt. Die Befristung erfolgt zunächst bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 18. Lebensjahres der Waise. Besteht auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Waisenrente, z. B. weil sich die Waise in einer Ausbildung befindet, erfolgt die Befristung auf den Ablauf des Kalendermonats des voraussichtlichen Endes der Ausbildung. Endzeitpunkt für eine Befristung bei Waisenrenten ist grundsätzlich das Ende des Kalendermonats der Vollendung des 27. Lebensjahres.

Ist Waisenrente an ein Kind mit Behinderung über dessen 18. Lebensjahr hinaus zu leisten, weil es außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, erfolgt eine Befristung auf den Ablauf des Kalendermonats des 27. Lebensjahres, wenn begründete Aussicht auf ein Entfallen der Behinderung nicht besteht.

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