Auch die in der privaten Krankenversicherung (PKV) versicherten Rentner erhalten auf Antrag einen Zuschuss des Rentenversicherungsträgers zu ihrer für die PKV zu entrichtenden Prämie. Voraussetzung ist, dass das PKV-Unternehmen, bei dem der Rentner versichert ist, der deutschen Versicherungsaufsicht unterliegt.
Der Beitragszuschuss für in der PKV versicherte Rentner orientiert sich ebenfalls am Zahlbetrag der Rente. Er wird als monatlicher Zuschuss gezahlt und berechnet sich in gleicher Weise wie bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentnern. Der Zuschuss berechnet sich nach dem halben allgemeinen Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (14,6 %) zzgl. der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes der GKV. Für das Jahr 2024 ist dieser auf 1,7 % festgelegt worden (2023: 1,6 %).
Hiernach beträgt der Zuschuss max. 8,15 % (7,3 % + 0,85 %; 2023: 8,1 % [7,3 % + 0,8 %]) des Rentenzahlbetrags. Für die in der PKV versicherten Rentner ist dieser Zuschusssatz so lange maßgebend, bis eine Änderung des allgemeinen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung wirksam wird.
Begrenzung des Beitragszuschusses auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen
Eine Begrenzung des Beitragszuschusses auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung ist gemäß § 106 Abs. 3 Satz 2 SGB VI vorgesehen. Sofern der tatsächlich vom Rentner für seine private Krankenversicherung aufzuwendende Betrag weniger als das Doppelte des Beitragszuschusses betragen sollte, erhält er nur einen Beitragszuschuss in Höhe des halben, für seine private Krankenversicherung aufzuwendenden Betrags.
Privat krankenversicherter Rentner
Rente beträgt monatlich |
1.450,00 EUR |
Der Rentner wendet monatlich für seine private Krankenversicherung auf |
224,00 EUR |
Die Hälfte dieses Betrags beläuft sich auf |
112,00 EUR |
max. möglicher Beitragszuschuss = 8,15 % der Rente (1.450 x 8,15 %) |
118,18 EUR |
Der Betrag ist auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen zu begrenzen, der Beitragszuschuss beträgt somit |
112,00 EUR |
Anteiliger Zuschuss bei Bezug mehrerer Renten
Bezieht ein privat krankenversicherter Rentner mehrere Renten (z. B. Versicherten- und Witwenrente), wird der Zuschuss von den Rentenversicherungsträgern anteilig für jede der gezahlten Renten gewährt. Er kann allerdings auch in einer Summe zu einer dieser Renten geleistet werden.
Kein Beitragszuschuss für ausländische Renten
Der Beitragszuschuss des Rentenversicherungsträgers für einen privat krankenversicherten Rentner wird nur für die aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Renten gezahlt. Eine von einem ausländischen (gesetzlichen) Rentensystem erhaltene Rentenleistung findet bei der Bemessung des Beitragszuschusses keine Berücksichtigung.
Wie bei freiwillig gesetzlich krankenversicherten Rentnern erhalten auch die in der PKV-versicherten Rentner keinen Beitragszuschuss für ihre bei einem privaten Pflegeversicherungsunternehmen bestehende Pflegeversicherung.