Probleme bei Einsatz von Google Analytics etc.
Bei Einbindung eines Kartenausschnitts von Google Maps kann Google personenbezogene Daten der Website-Besucher erheben und ggf. mit den bei Google vorhandenen Profilen der Nutzer verknüpfen. Zwingend ist zumindest, dass auf die Nutzungsbedingungen inkl. Link von Google in der Datenschutzerklärung hingewiesen wird. Der Link auf die Nutzungsbedingungen im Kartenausschnitt selbst wird nicht ausreichen.
Bei Nutzung von Google Schriftarten auf der Homepage wird die IP-Adresse samt der Seite (Internetadresse), die der Besucher angesehen hat, an einen Server der Firma Google übertragen. Weitere Informationen zu diesen Google Schriftarten finden sich im Internet und in der Datenschutzerklärung von Google und müssen dann in der Datenschutzerklärung erwähnt werden.
Wird bei Aufruf einer Webseite die dynamische IP-Adresse des Nutzers aufgrund der Nutzung von "Google Fonts" durch den Webseitenbetreiber automatisch an Google weitergeleitet, ist dies ein unzulässiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
In 2022 hat ein Berliner Anwalt gemeinsam mit seinem Mandanten mit eigens programmierter Software Webseiten mit eingebundenen "Google Fonts" gesucht und besucht und u. a. zahlreiche Anwälte abgemahnt. Die Justiz geht gegen die "Abzockmasche" des Anwalts vor.
Um "Google Fonts" rechtssicher zu nutzen, sollte die lokale Einbindung in den Webseiten erfolgen (Aussage des LG München!).
Da nach Ansicht der Datenschutz-Aufsichtsbehörden Website-Betreiber beim Einsatz von Google Analytics Auftraggeber sind und Google Auftragnehmer ist, muss mit Google ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen werden. Da aber wohl kein Homepage-Betreiber die Einhaltung des Vertrags praktisch prüfen kann, ist vom Einsatz von Google Analytics abzuraten und besser auf Anbieter innerhalb der EU zurückzugreifen.