Zusammenfassung
Kosten, die einzig und allein aufgrund eines Insolvenzverfahrens entstehen, fallen in den Bereich des persönlichen Vermögens des Steuerzahlers. Diese Ausgaben können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Verkaufsgeschäften abgezogen werden.
Hintergrund
Im Jahr 2016 eröffnete das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin aufgrund von Fremdinsolvenzanträgen.
Die Insolvenzverwalterin verwertete im Jahr 2017 2, in den Jahren 2009 und 2010 erworbene, vermietete Mehrfamilienhäuser. Diese Verkäufe meldete die Klägerin mit einem Gewinn als private Veräußerungsgeschäfte in ihrer Steuererklärung. Das Finanzamt berechnete den Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften geringfügig anders und erließ einen Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2017 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Einspruch blieb erfolglos.
Im Jahr 2020 wurde das Insolvenzverfahren beendet. Einer Restschuldbefreiung bedurfte es wegen der vollständigen Befriedigung der Gläubiger der Klägerin aufgrund der Verwertung deren Vermögens im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht.
Im Juli 2021 beantragte die Klägerin den Abzug von Kosten des Insolvenzverfahrens als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften. Dies lehnte das Finanzamt ab. Einspruch und Klage waren erfolglos.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hebt das angefochtene Urteil auf und verweist den Fall zur erneuten Entscheidung zurück an das Finanzgericht (FG). Grundsätzlich sind Kosten eines Insolvenzverfahrens nicht als Werbungskosten absetzbar, wenn sie keinen Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einkunftsquellen haben. Ob das im vorliegenden Fall so ist, muss das FG im zweiten Rechtsgang ermitteln.
Allgemeine Rechtslage
- Werbungskosten können nur abgezogen werden, wenn ein Zusammenhang mit steuerpflichtigen Einnahmen besteht.
- Aufwendungen müssen sowohl objektiv wirtschaftlich mit der Tätigkeit zur Einkommenserzielung zusammenhängen als auch subjektiv dieser Zielsetzung dienen.
Das Finanzgericht (FG) muss nun klären, ob die geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich direkt durch das Insolvenzverfahren oder durch eine einkommensteuerlich relevante Tätigkeit verursacht wurden. Laut höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die Vergütungen eines Insolvenzverwalters dem Privatbereich zuzuordnen und daher nicht als Werbungskosten abziehbar. Dies gilt auch für Regelinsolvenzverfahren und nicht nur für Verbraucherinsolvenzen.
Die Klärung der genauen Umstände und der wirtschaftlichen Zusammenhänge ist für die endgültige Entscheidung notwendig. Das FG muss in einem weiteren Rechtsgang prüfen, inwieweit die "Kosten des Insolvenzverfahrens" der privaten Vermögenssphäre zuzuordnen sind oder ob sie durch die Vermietungstätigkeit verursacht wurden und steuerlich berücksichtigt werden können.