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Frotscher/Drüen, KStG § 21a Deckungsrückstellungen / 2.1 Persönlich

Prof. Dr. Gary Rüsch
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Rz. 17

§ 21a KStG ist bei Versicherungsunternehmen (Rz. 18ff.) anzuwenden. Die Vorschrift selbst formuliert keinen persönlichen Anwendungsbereich, bezieht sich aber sachlich auf die versicherungstechnische Rückstellung i. S. d. § 341f HGB. Aus diesem Grund entspricht der persönliche Anwendungsbereich zwangsläufig der zugehörigen Anwendungsregelung in § 341 HGB[1], wo der Begriff des Versicherungsunternehmens legal definiert wird.

 

Rz. 18

Daher gilt § 20 KStG entsprechend der Definition in § 341 HGB für Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand haben und nicht Träger der Sozialversicherung sind, was als Versicherungsunternehmen legal definiert wird (§ 341 Abs. 1 Satz 1 HGB). Der Versicherungsgeschäftsbegriff ist wiederum nicht legal definiert. Nach der Rechtsprechung betreibt ein Unternehmen das Versicherungsgeschäft, wenn für den Fall eines unbestimmten Ereignisses entgeltlich bestimmte Leistungen übernommen werden (Garantieversprechen), das übernommene Risiko auf viele Personen verteilt wird und der Risikoübernahme eine auf dem Gesetz der großen Zahlen beruhende Kalkulation zugrunde liegt.[2]

 

Rz. 19

Die Vorschrift gilt handelsrechtlich nicht für solche Versicherungsunternehmen, die aufgrund von Gesetz, Tarifvertrag oder Satzung ausschließlich für ihre Mitglieder oder die durch Gesetz oder Satzung begünstigten Personen Leistungen erbringen oder als nicht rechtsfähige Einrichtungen ihre Aufwendungen im Umlageverfahren decken, es sei denn, sie sind AG, VVaG oder rechtsfähige kommunale Schadenversicherungsunternehmen (§ 341 Abs. 1 Satz 2 HGB). Die den Versicherungsunternehmen gleichgestellten Pensionsfonds werden ausdrücklich erfasst (§ 341 Abs. 4 HGB i. V. m. § 236 Abs. 1 VAG).

 

Rz. 20

§ 21a KStG gilt auch für beschränkt körperschaftsteuerpflichti...

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