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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 307 Anschlusspfändung

Dr. Ulf-Christian Dißars
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1 Grundlagen

 

Rz. 1

Eine § 307 entsprechende Regelung fand sich in § 359 RAO.[1] Für den Bereich der zivilprozessualen Zwangsvollstreckung trifft § 826 ZPO eine analoge Regelung, die jedoch im Gegensatz zu § 307 keine Bestimmungen für die Kollision zwischen einer Vollstreckung nach der AO und einer Vollstreckung nach der ZPO beinhaltet. Zudem ist § 826 ZPO sprachlich leicht anders gefasst.[2]

 

Rz. 2

Inhaltlich regelt § 307 AO Erleichterungen für die Pfändung von bereits einmal gepfändeten Sachen. Ferner normiert die Vorschrift Pflichten für Vollstreckungsbeamte, aber auch Gerichtsvollzieher, wenn eine Anschlusspfändung vorgenommen wird.[3] Der Grund für die Erleichterungen bei einer Anschlusspfändung ist darin zu sehen, dass der Vollstreckungsschuldner bzw. der Dritte, der die Sache in Gewahrsam hat, nicht in gleichem Maß wie bei der Erstpfändung des Schutzes bedarf. Begrifflich zu unterscheiden ist eine Anschlusspfändung von einer Pfändung nach § 308 Abs. 5 AO, da es sich hierbei um eine gleichzeitige Pfändung handelt, bei der die Pfandrechte gleiches Gewicht haben.[4] Zu den Unterschieden zu einer Nach- oder Doppelpfändung s. Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 307 AO Rz. 3.

[1] Müller-Eiselt, in HHSp, AO/FGO, § 307 AO Rz. 1.
[2] Becker, in Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 826 ZPO Rz. 2ff.
[3] S. hierzu auch Abschn. 47 VollzA.
[4] S. § 308 AO Rz. 5.

2 Entstehen einer Anschlusspfändung

 

Rz. 3

Begrifflich kann es zu einer Anschlusspfändung nur kommen, wenn eine Sache bereits einmal zuvor gepfändet worden ist. Diese erste Pfändung muss dabei nach § 286 AO bzw. den Vorschriften der ZPO formell gültig zustande gekommen sein und auch noch bestehen.[1] Der Vollziehungsbeamte hat sich deshalb zu vergewissern, dass eine rechtswirksame Pfändung gegeben ist. Er soll hierbei möglichst die Niederschrift über die Erstpfändung einsehen.[2]

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Abgabenordnung / § 307 Anschlusspfändung
Abgabenordnung / § 307 Anschlusspfändung

  (1) 1Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in die Niederschrift aufzunehmende Erklärung des Vollziehungsbeamten, dass er die Sache für die zu bezeichnende Forderung pfändet. 2Dem Vollstreckungsschuldner ist die weitere Pfändung ...

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