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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 43 Steuerschuldner, Steuervergütungsgläubiger

Dr. Hans-Joachim Horn
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1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung

 

Rz. 1

Die Vorschrift enthält keine Definition der in der Überschrift verwendeten Begriffe "Steuerschuldner" und "Steuervergütungsgläubiger", sondern setzt deren Bedeutung voraus. Ebenso wenig trifft sie selbst eine Bestimmung darüber, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist oder ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat. Insoweit verweist sie vielmehr auf die Steuergesetze.

Die sachliche Bedeutung der Vorschrift besteht damit in der Klarstellung, dass die in den Steuergesetzen getroffenen Regelungen auch im Anwendungsbereich der AO gelten, wenn die entsprechenden Begriffe dort verwendet werden.[1]

Steuergesetze sind die Gesetze über die einzelnen Steuerarten, aus denen sich die Verpflichtungen des Steuerschuldners bzw. des Entrichtungspflichtigen und die dem Steuervergütungsgläubiger zustehenden Ansprüche ergeben.

 

Rz. 2

An den Begriff des Steuerschuldners wird in folgenden Vorschriften angeknüpft:

  • § 50 Abs. 2 AO: Übergang der bedingten Verbrauchsteuerschuld vom Steuerschuldner auf einen Erwerber;
  • § 70 Abs. 1 AO: Haftung des Vertretenen;
  • § 167 Abs. 1 S. 1 AO: Steuerfestsetzung wegen Nichtabgabe der Steueranmeldung durch den Steuerschuldner;
  • § 167 Abs. 1 S. 3 AO: Gleichstehen des vom Steuerschuldner nach Abschluss einer Außenprüfung abgegebenen schriftlichen Anerkenntnisses der Zahlungsverpflichtung mit einer Steueranmeldung;
  • § 169 Abs. 2 S. 3 AO: Verlängerung der Festsetzungsfrist wegen einer nicht von dem Steuerschuldner begangenen Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeit;
  • § 171 Abs. 15 AO: Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist gegenüber einem Dritten, der die Steuer für seine Rechnung einzubehalten und abzuführen oder zu entrichten hat;
  • § 191 Abs...

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1Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. 2Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.

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