Zusammenfassung
Trotz Belegvorhaltepflicht fordern Finanzämter oftmals Unterlagen z. B. Mietverträge im Veranlagungsverfahren an. Allein mit Hinweis auf den Datenschutz bzw. die DSGVO kann eine solche Vorlage nicht wirksam verweigert werden.
Hintergrund
Mit Einreichung der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2018 und 2019 wurden dem Finanzamt für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) diverser vermieteter Objekte u. a. Aufstellungen
- der gesammelten Mieteinnahmen,
- der Abschreibung,
- der Verwaltungs- und der Instandhaltungsaufwendungen sowie
- sonstiger Aufwendungen
für das jeweilige Objekt vorgelegt.
Das Finanzamt forderte im Rahmen der Erklärungsbearbeitung Kopien der
- aktuellen Mietverträge,
- Nebenkostenabrechnungen sowie
- Nachweise über geltend gemachte Erhaltungsaufwendungen
an.
Die Klägerin reichte lediglich eine Aufgliederung der Brutto- und Nettomieteinnahmen mit geschwärzten Namen der Mieter sowie der Betriebskosten für verschiedene Wohnungen und Unterlagen über die Instandhaltungsaufwendungen vor.
Nicht eingereicht wurden die angeforderten Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen. Die Offenlegung dieser Unterlagen sei im Hinblick auf die Grundsätze der DSGVO ohne vorherige Einwilligung der Mieter nicht möglich.
Das Finanzamt forderte die Klägerin unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten zur Vorlage der Mietverträge und ggf. der Schreiben über Mietänderungen zum Zwecke der Prüfung der in der Steuererklärung gemachten Angaben auf.
Nach erfolglosem Einspruch der Klägerin landete der Fall vor dem Finanzgericht (FG). Das FG bejahte die vom Finanzamt angenommene Pflicht zur Vorlage von Mietverträgen und Nebenkostenabrechnungen.
Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Zutreffend habe das Finanzamt die Vorlage von Mietverträgen verlangen dürfen.
Die Beteiligten und andere Personen haben der Finanzbehörde auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden zur Einsicht und Prüfung vorzulegen. Die Vorlagenaufforderung ist ein Verwaltungsakt und steht im Ermessen der Verwaltung.
Die im Ermessen stehende Anforderung von Mietverträgen zur Kontrolle der steuererheblichen Verhältnisse beurteilt der BFH als rechtens. In der Anforderung der Mietverträge liegt kein Ermessensfehler, da nur hierüber zuverlässig eine Klärung der steuerlichen Verhältnisse möglich ist. Das Finanzamt musste sich nicht direkt an die Mieter wenden.
Die Offenlegung der Mieterdaten war auch nicht unmöglich, da hierin keine rechtswidrige Verarbeitung zu sehen ist. Die Klägerin war zur Offenlegung der personenbezogenen Daten ihrer Mieter – ohne deren Zustimmung – berechtigt. Das Finanzamt durfte die Daten aus den Mietverträgen auch verarbeiten, weil die Verarbeitung für die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse erfolgte.