Kurzbeschreibung
Der Steuerberater als Arbeitgeber wird regelmäßig mit dem Thema "Zeugnis" konfrontiert, wenn er Personal entlassen muss bzw. neues Personal einstellen will. Als Arbeitgeber muss er wissen, wann und wie er den Zeugnisanspruch seines Mitarbeiters zu erfüllen hat, um zeit- und kostenaufwendige Auseinandersetzungen mit seinem Mitarbeiter vermeiden zu können.
Wichtige Hinweise
Der Zeugnisanspruch des Mitarbeiters ergibt sich aus § 630 BGB und § 109 GewO. Das Arbeitszeugnis ist schriftlich zu erteilen und zu unterschreiben. Seit dem 1.1.2025 kann es mit Einwilligung des Beschäftigten auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur erteilt werden.
Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Ein vom Arbeitgeber auszustellendes qualifiziertes Zeugnis muss schriftlich (§ 126 BGB) und in erster Linie wahr sein (Grundsatz der Zeugniswahrheit). Daneben darf das Zeugnis gem. § 109 Abs. 2 GewO keine unklaren Formulierungen enthalten, durch die der Arbeitnehmer anders beurteilt werden soll, als dies aus dem Zeugniswortlaut ersichtlich ist (Grundsatz der Zeugnisklarheit).
Der gesetzlich geschuldete Inhalt eines Zeugnisses bestimmt sich maßgebend nach dessen Zweck. So dient ein Arbeitszeugnis in erster Linie dem Arbeitnehmer regelmäßig als wichtiger Teil seiner Bewerbungsunterlagen. Das Zeugnis muss daher ein möglichst objektives Bild über den Verlauf des Arbeitsverhältnisses vermitteln. Zudem muss der Arbeitgeber bei Abfassung des Zeugnisses einen wohlwollenden und objektiven Maßstab anlegen.
Bei der Verhaltensbeurteilung wird beschrieben, wie der Umgang mit Kollegen war, wie sich der Arbeitnehmer gegenüber Vorgesetzten verhalten hat, ggf. gegenüber Dritten (Kunden, Lieferanten, Beratern etc.). Die Leistungsbeurteilung wird nach den Schulnoten kategorisiert, die in die übliche Zeugnissprache übersetzt wird.
Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zeugnis bescheinigt, er habe seine Leistungen "zur vollen Zufriedenheit" erbracht, muss der Arbeitnehmer im Rechtsstreit vor den Gerichten für Arbeitssachen die Tatsachen vortragen und beweisen, die eine bessere Schlussbeurteilung rechtfertigen sollen. Welche Schlussnoten in den Zeugnissen einer Branche am häufigsten vergeben werden, ist ohne unmittelbaren Einfluss auf die Darlegungs- und Beweislast für die zusammenfassende Gesamtbeurteilung der Leistung im Arbeitszeugnis.
Bei geplanten Neueinstellungen spielt das qualifizierte Zeugnis neben dem persönlichen Eindruck eine wesentliche Rolle, da der Steuerberater aus einem Arbeitszeugnis des vorhergehenden Arbeitgebers bei Kenntnis der Zeugnissprache interessante Informationen über den Bewerber erhält und damit gegebenenfalls geeignetes Material für eine begründete Ablehnung. Aufgrund der §§ 3, 2 AGG muss der Steuerberater bei Ablehnung eines Bewerbers aus sonstigen Gründen ja befürchten, auf Schadensersatz verklagt zu werden (§ 15 Abs. 2 AGG).
Ein Mitarbeiter kann beim Arbeitsgericht die Berichtigung (Ergänzungen etc.) eines Zeugnisses einklagen.
Zeugnis für einen Steuerfachangestellten (zufrieden stellende Leistungen, Gesamtnote befriedigend)
Herr Florian Mayer, geb. am 17.11.2004, wurde in meiner Steuerberaterkanzlei vom 1.4.2024 bis zum 31.3.2025 aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages i. S. des § 14 Abs. 1 Nr. 2 TzBfG als Steuerfachangestellter eingestellt.
Herr Florian Mayer hat einen meiner vier Teamleiter, der ihm gegenüber fachlich und für den Umfang der zu übertragenden Aufgaben weisungsbefugt war, bei folgenden Aufgaben unterstützt:
- Mandantenakten anlegen und führen,
- Erstellen der Finanzbuchführungen für kleine Unternehmen,
- Erledigen der Lohn- und Gehaltsabrechnung für kleine Unternehmen,
- Vorbereitung von Jahresabschlüssen,
- Bearbeiten von Einkommensteuererklärungen,
- Prüfen von Einkommensteuerbescheiden.
Herr Mayer zeigte dabei Initiative, Fleiß und Eifer und bewältigte neue Arbeitssituationen erfolgreich.
Herr Mayer verfügt über solide Fachkenntnisse und findet sich in neuen Situationen zurecht und ist auch in der Lage, komplizierte Zusammenhänge zu erfassen. Er ist starkem Arbeitsanfall gewachsen. Er erledigte seine Aufgaben stets sorgfältig und genau. Seine Arbeitsqualität war gut, wobei er die vereinbarten Ziele erreichte.
Er hat alle Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit erledigt.
Sein Verhalten zu Mitarbeitern und Vorgesetzten war vorbildlich.
Herr Mayer war verschwiegen und korrekt. Obwohl Herr Mayer gerade erst seine Ausbildung in unserer Kanzlei abgeschlossen hatte, als er als fertiger Steuerfachangestellter eingestellt wurde und daher nur über eine geringe berufliche Praxis verfügte, hat er mit seinen Leistungen meinen Erwartungen entsprochen.
Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der Befristung. Ich bedauere, einen so guten Mitarbeiter zu verlieren und danke Herrn Mayer für die gute Zusammenarbeit.
Freiburg, den 31.3...