hier: 1. Abschnitt 1.2 - Letzter Arbeitstag vor der Entbindung
2. Abschnitt 1.4 - Weitergewährtes Arbeitsentgelt
Sachstand:
Zu 1.:
[1] In der Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Mutterschaftsgeld wird unter Abschnitt 1.2 der letzte Arbeitstag vor der Entbindung erfragt. Eine generelle Festlegung, wie z. B. bezahlte arbeitsfreie Tage in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen sind, gibt es nicht. Gegenüber den Arbeitgebern wurden hierzu von Krankenkassen unterschiedliche Auskünfte erteilt, welcher Tag hier einzutragen ist. Eine einheitliche Festlegung zu dieser Frage sollte daher erfolgen.
Zu 2.:
[2] Nach § 23c Satz 1 SGB IV gelten sonstige Einnahmen aus der Beschäftigung, die für die Zeit des Bezuges von Mutterschaftsgeld weiter erzielt werden, nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit die Einnahmen zusammen mit der Sozialleistung das Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen.
[3] Bei einem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt von bis zu 13 EUR besteht kein Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 14 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG). In diesem Fall stellt jede arbeitgeberseitige Leistung eine beitragspflichtige Einnahme dar. Bei einem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt von über 13 EUR gleicht der Arbeitgeberzuschuss nach § 14 Abs. 1 MuSchG zusammen mit dem Mutterschaftsgeld das Nettoarbeitsentgelt aus. Ein Überschreiten des SV-Freibetrages kann in diesem Fall ebenfalls immer dann eintreten, wenn der Arbeitgeber neben dem Zuschuss nach § 14 Abs. 1 MuSchG weitere arbeitgeberseitige Leistungen erbringt (vgl. gemeinsames Rundschreiben [GR] der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 15. November 2005, Pkt. 3.3.1). Die beitragspflichtigen Einnahmen werden mit ihrem Nettobetrag auf den Nettobetrag der Sozialleistung angerechnet (vgl. o. a. GR, Pkt. 5). In der Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Mutterschaftsgeld werden unter dem Punkt 1.4 Angaben über das Bruttoarbeitsentgelt erfragt, welches über den letzten Arbeitstag (i.d.R. letzter Tag vor Beginn der Schutzfrist) teilweise weitergewährt wird.
[4] Im Gegensatz zu anderen Entgeltersatzleistungen (z.B. Krankengeld), deren Höhe die Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Erstellung der Entgeltbescheinigung noch nicht kennen und demnach den Nettobetrag der beitragspflichtigen Einnahme noch nicht bestimmen und bescheinigen können, ist dies den Arbeitgebern beim Mutterschaftsgeld in jedem Fall bereits zu diesem Zeitpunkt möglich. Demnach könnten sie den Nettobetrag der beitragspflichtigen Einnahmen schon bestimmen und auf den Entgeltbescheinigungen angeben. Das Mitteilungsverfahren zwischen Arbeitgeber und Sozialleistungsträger (vgl. o.a. GR, Punkt 6) würde damit in diesen Fällen obsolet und die Zahlung des Mutterschaftsgeldes durch den Sozialleistungsträger könnte ggf. früher erfolgen.
Besprechungsergebnis:
Zu 1.:
[1] Für die Krankenkassen ist bezüglich der Zahlung von Mutterschaftsgeld von Belang, bis zu welchem Tag die Versicherte Arbeitsentgelt erhalten hat. Unter Abschnitt 1.2 der Entgeltbescheinigung zur Berechnung von Mutterschaftsgeld ist daher der letzte "bezahlte Tag" vor der Entbindung als "letzter Arbeitstag" anzugeben. Die Erläuterungen auf der Rückseite der Verdienstbescheinigung werden dementsprechend wie folgt ergänzt:
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1.2 Der letzte Arbeitstag kann vom letzten bezahlten Tag abweichen, z. B. bei bezahlten Feiertagen oder bei bezahltem Urlaub. Einzutragen ist immer der letzte Tag, für den Anspruch auf Arbeitsentgelt bestand. |
Zu 2.:
[2] Die Spitzenverbände der Krankenkassen sprechen sich dafür aus, mit der Entgeltbescheinigung zur Berechnung des Mutterschaftsgeldes die Höhe des Nettobetrags der weitergewährten beitragspflichtigen Einnahme zu erfragen. Eine Änderung des Abschnitts 1.4 der Entgeltbescheinigung zur Berechnung des Mutterschaftsgeldes wird wie folgt beschlossen:
1.4 Über den in 1.2 genannten Tag hinaus wird - neben einem etwaigen Zuschuss nach § 14 Abs. 1 MuSchG - teilweise Arbeitsentgelt weitergezahlt (z.B. vermögenswirksame Leistungen, Sachbezüge) |
□ laufend |
bis zum ________________ |
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netto __________________ |
□ monatlich |
□ kalendertäglich |
[3] Die neue Entgeltbescheinigung tritt unverzüglich in Kraft und wird als Anlage beigefügt. Es bestehen jedoch keine Bedenken, wenn noch vorhandene Vordrucke aufgebraucht werden.
[4] Der Datenbaustein DBMU wird unter Federführung des AOK-Bundesverbandes bei sich bietender nächster Gelegenheit entsprechend angepasst. Für die Umsetzung der Änderungen ist den Softwarehäusern und den Krankenkassen eine ausreichende Vorlaufzeit einzuräumen.
Anmerkung:
Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben in ihrer Besprechung zum Leistungsrecht am 17./18. Januar 2007 die Auffassung vertreten, dass der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil an der Umlage zur Finanzierung des Zuschuss-Wintergeldes und des Mehraufwands-Wintergeldes als gesetzlicher Abzug zu werten und demgemäß bei der Ermittlung des Nettoarbeitsentgelts u. a. auch im Zusammenhang mit der Berechnung des Mutterschaftsgeldes zu berücksichtigen ist (vgl. TOP 3 der...