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BE v. 22./23.04.2009: Krankenversicherung der Rentner / TOP 1 Zusatzbeitrag nach § 241a SGB V a. F.

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hier: Musterstreitverfahren der Rentenversicherungsträger zum Einbehalt des zusätzlichen Beitrages nach § 241a SGB V a. F. aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung

Sachstand:

Die Thematik war zuletzt Gegenstand der Besprechung am 15./16. April 2008 (TOP 10).

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 18. Juli 2007 - B 12 R 21/06 R - entschieden, dass die mit Wirkung ab 1. Juli 2005 geltende Erhebung des zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrages nach § 241a SGB V in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung nicht verfassungswidrig sei. Der erkennende Senat konnte weder eine Verletzung des Grundrechtes auf Eigentum (Art. 14 GG) noch des Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 GG) feststellen.

Eine Verfassungsbeschwerde wurde vom Sozialverband VdK Deutschland e. V. (VdK), der das Verfahren als Prozessbevollmächtigter betreute, wegen mangelnder Erfolgsaussicht nicht eingelegt. Da jedoch noch Musterstreitverfahren anderer Interessenverbände (Sozialverband Deutschland - SoVD - und Deutscher Gewerkschafts Bund - DGB -) vor dem BSG anhängig sind, wurde seitens der Rentenversicherung bisher noch nicht von einer ständigen Rechtssprechung ausgegangen, sondern beschlossen, vor einer Festlegung zur weiteren Verfahrensweise - insbesondere zum Umgang mit diesbezüglichen Widersprüchen -, den Ausgang der anhängigen Sozialgerichtsverfahren abzuwarten.

Besprechungsergebnis:

Das BSG hat in seinen Entscheidungen vom 21. Januar 2009 - B 12 R 11/06 R und B 12 R 1/07 R - seine bisherige Rechtsauffassung bestätigt und erneut festgestellt, dass die Verpflichtung der Rentner zur Tragung des zusätzlichen Beitrages nach § 241a SGB V a. F. ab 1. Juli 2005 mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Vom SoVD, der ein Verfahren als Prozessbevollmächtigter betreut hat, ist eine Verfassungsbeschwerde gegen...

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