Im Streitfall hatte ein freiberuflich tätiger Arzt mit seiner Ehefrau im Jahre 1981 ein neu errichtetes Einfamilienhaus bezogen. In diesem Haus unterhält er auch ein Arbeitszimmer für betriebliche Zwecke mit einem Nutzflächenanteil von 31%. Im Rahmen seiner Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit machte der Arzt 31% der auf das Haus entfallenden Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach § 7b EStG bzw. § 7 Abs. 4 EStG als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt gewährte ihm aber nur 15,5% der AfA , weil er nur zur Hälfte Miteigentümer des Hauses sei.
Der Auffassung des Finanzamts ist der BFH gefolgt. Er ging dabei von der bisherigen Rechtsprechung aus, nach der der freiberuflich tätige Ehegatte AfA nur für seinen Hälfteanteil an den – als selbständiges Wirtschaftsgut anzusehenden – Praxisräumen absetzen kann, weil die Räume nur insoweit Bestandteil des Betriebsvermögens geworden sind. In soweit sieht der hier entscheidende IV. Senat des BFH einen Unterschied zu den Absetzungsmöglichkeiten eines nichtselbständig Tätigen , der nach der Rechtsprechung des für Lohnsteuersachen zuständigen VI. Senats des BFH auch im Falle von Miteigentum beider Ehegatten die auf das Arbeitszimmer entfallenden AfA grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen kann (BFH, Urteil v. 12. 2. 1988, VI R 141/85, BStBl 1988 II S. 764).
Allerdings gibt es auch im Falle eines freiberuflich Tätigen , der nur Miteigentümer eines von beiden Ehegatten finanzierten Einfamilienhauses ist, eine Möglichkeit, die auf das Arbeitszimmer entfallende AfA in vollem Umfang zu berücksichtigen: Die Ehegatten können eine Vereinbarung treffen, nach der der freiberuflich Tätige dem anderen Ehegatten für die Überlassung des Hälfteanteils an dem Arbeitszimmer eine Nutzungsentschädigung gewährt. Dadurch erzielt der andere Ehegatte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung ( § 21 EStG ), bei denen er die auf seinen Hälfteanteil entfallende AfA als Werbungskosten abziehen kann. Dafür ist allerdings nach Auffassung des IV. Senats eine rechtsverbindliche Vereinbarung erforderlich, die wie zwischen Fremden abzuwickeln ist.