[1] Im Falle von Prüffeststellungen mit melderelevanten Entgeltdifferenzen stellt die Deutsche Rentenversicherung den Arbeitgebern maschinell Grunddaten für die Berichtigung der Meldungen nach der DEÜV zur Verfügung (vgl. Anlage 4).
[2] Der Arbeitgeber wird im Bescheid auf die bei der DSRV bereitgestellten Datensätze für Meldekorrekturen hingewiesen.
[3] Die technische Unterstützung ersetzt nicht die Korrektur der Meldung durch den Arbeitgeber. Die Korrektur der Meldung muss von demjenigen veranlasst werden, der sie erstattet hat (vgl. § 28a SGB IV). Dies schließt auch die Richtigstellung der eigenen Meldungen ein. Der Inhalt einer Meldung muss letztlich beim Arbeitgeber und in der Sozialversicherung in gleicher Weise abgebildet werden. Dies wird nur dann gewährleistet, wenn der Arbeitgeber die Meldung korrigiert.
[3] Grundsätzlich werden immer Datensatzpaare aus DSGM und DSUM direkt hintereinander erzeugt. Sofern zu einem Sachverhalt keine Ursprungsmeldung vorhanden ist, wird der DSGM einzeln bereitgestellt. Das Datensatzpaar bzw. in Einzelfällen nur der DSGM bezieht sich dabei jeweils auf eine Person und auf ein Kalenderjahr.
[4] Die elektronische Bereitstellung von Grunddaten für Meldekorrekturen mit den Informationen zu den Ursprungsmeldungen erfolgt ausschließlich bei Betriebsprüfungen nach § 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV (sog. Standardprüfungen).
[5] Es werden nur aktuelle Arbeitgebermeldungen mit folgenden Meldegründen berücksichtigt:
- Jahresmeldungen (Meldegrund 50)
- Unterbrechungsmeldungen (Meldegrund 51-53)
- sonstige Entgeltmeldungen (Meldegrund 54, 55, 57, 59)
- Abmeldungen (Meldegrund 30-49)
[6] Die Daten werden zusammengefasst und beziehen sich auf Prüffeststellungen mit melderelevanten Entgeltdifferenzen aus allen zur Betriebsprüfung vorliegenden Daten. Dabei stellt der jeweilige Zeitraum in den Grunddaten für Meldekorrekturen (DSGM) den Zeitraum der Berechnung dar. Da der Berechnungszeitraum einen Teilzeitraum der Ursprungsmeldung betreffen kann, können die Zeiträume im DSUM und im DSGM voneinander abweichen.
[7] Mit Abschluss der Prüfung werden die Daten zur Verfügung gestellt.
Hinweis:
Eine Meldekorrektur aufgrund einer Betriebsprüfung dient der Richtigstellung des Meldebestands von Beschäftigten, sodass diese ihre Leistungsansprüche in zutreffender Höhe geltend machen können. Ein zusätzlicher Beitragsnachweis ist hierbei nicht zu melden.
Hinweis:
Sofern eine Meldekorrektur aufgrund einer Betriebsprüfung durchgeführt wurde und danach nochmals eine Korrektur im betroffenen Meldezeitraum durchgeführt werden soll, werden Meldungen falsch erzeugt und Beiträge falsch berechnet.
Für einen Arbeitnehmer wurde eine Jahresmeldung (Zeitraum 1.1. bis 31.12.2018) mit einem Entgelt in Höhe von 24.000 EUR abgegeben. Der Prüfer stellt fest, dass im November 2018 von einem Einmalbezug in Höhe von 500 EUR zu Unrecht Beiträge nicht gezahlt wurden. Der Prüfer berechnet für den Zeitraum 1.11. bis 30.11.2018 eine Entgeltdifferenz in Höhe von 500 EUR. Diese Informationen werden, sofern es keine weiteren Berechnungen gibt, im Datensatz Grunddaten für Meldekorrekturen (DSGM) zur Verfügung gestellt. Da die Jahresmeldung betroffen ist, werden Informationen dazu mit dem DSUM übermittelt. Die Zeitraum-Daten im DSUM und im DSGM weichen voneinander ab.
[8] Zusammengefasst ergibt sich folgendes Bild:
Meldung / Datensatz |
Zeitraum von |
Zeitraum bis |
Entgelt |
Jahresmeldung |
1.1.2018 |
31.12.2018 |
24.000 EUR |
DSUM |
1.1.2018 |
31.12.2018 |
24.000 EUR |
DSGM |
1.1.2018 |
30.11.2018 |
500 EUR (Differenz) |
Stornierung der Jahresmeldung |
1.1.2018 |
31.12.2018 |
24.000 EUR |
Korrektur der Jahresmeldung |
01.11.2014 |
31.12.2018 |
24.500 EUR |