Schlagwörter
Frankreich, Körperschaftsteuer, Doppelbesteuerung, Dividendenbesteuerung, Steuervorabzug, Dividenden einer EU-ausländischen Tochtergesellschaft, Anrechnung eines Steuervorabzugs bei Weiterleitung von Dividenden an Anteilseigner
Kläger
Beklagter
Rechtsfrage (Thema)
Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Französische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität sowie aus den Art. 49, 63 und 267 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verstoßen hat, dass sie die Wirkungen der Bestimmungen aufrechterhalten hat, die bezwecken, die wirtschaftliche Doppelbesteuerung von Dividenden zu vermeiden, und vorsehen, dass eine Muttergesellschaft auf den Steuervorabzug, den sie bei der Weiterverteilung der von ihren Tochtergesellschaften ausgeschütteten Dividenden an ihre Anteilseigner zu entrichten hat, die Steuergutschrift anrechnen kann, die mit der Ausschüttung dieser Dividenden verbunden ist, wenn diese von einer in Frankreich ansässigen Tochtergesellschaft stammen, und dass dieses Recht nicht besteht, wenn die Dividenden von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Tochtergesellschaft stammen, soweit diese Rechtsvorschriften in diesem Fall nicht zur Erteilung einer mit der Ausschüttung der Dividenden durch diese Tochtergesellschaft verbundenen Steuergutschrift berechtigen, weil nach der Rechtsprechung des Conseil d'État (Staatsrat, Frankreich) den Anträgen auf Erstattung von Steuervorabzügen, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht im Sinne des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-310/09 Accor gewährt wurden, nur unter folgenden drei Einschränkungen stattgegeben wird:- der Anspruch auf Erstattung des rechtswidrig erlangten Abzugs wird dadurch beschränkt, dass die Besteuerung der nicht in Frankreich ansässigen Enkelgesellschaften nicht berücksichtigt wird;- der Anspruch auf Erstattung des rechtswidrig erlangten Abzugs wird durch unverhältnismäßige Beweisanforderungen beschränkt;- der Anspruch auf Erstattung des rechtswidrig erlangten Abzugs wird durch die Begrenzung der Steuergutschrift auf ein Drittel der in Frankreich weiterverteilten Dividende beschränkt, die von einer nicht in Frankreich ansässigen Tochtergesellschaft stammt;- obwohl der Conseil d'État (Staatsrat), der das letztinstanzlich entscheidende Verwaltungsgericht ist, diese Einschränkungen eingeführt hat, ohne den Gerichtshof zur Vereinbarkeit dieser Einschränkungen mit dem Unionsrecht zu befragen;Klagegründe und wesentliche Argumente Die Europäische Kommission wirft Frankreich vor, durch die ständige Rechtsprechung des Conseil d'État (Staatsrat), seines höchsten Verwaltungsgerichts, nicht die volle Wirksamkeit des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-310/09, Ministre du Budget, des Comptes publics et de la Fonction publique gegen Accor SA, zu gewährleisten, und zwar insbesondere, indem es gegen das Unionsrecht verstoßende Beschränkungen für die Erstattung einer zu Unrecht erhobenen Steuer, nämlich des Steuervorabzugs für Mobilien ("précompte mobilier"), vorsehe.In seinem Urteil Accor, das in einem Vorabentscheidungsverfahren ergangen sei, habe der Gerichtshof festgestellt, dass die französischen Vorschriften zur Vermeidung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung von Dividenden eine Diskriminierung bei der Besteuerung von Dividenden, die ihren Ausgang in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hätten, aufrechterhielten. Die Besteuerungen, die der Gerichtshof für mit dem Unionsrecht unvereinbar angesehen habe, seien daher zu erstatten.Frankreich komme in drei spezifischen Punkten dem Urteil des Gerichtshofs nicht nach:- es berücksichtige nicht die von den nicht französischen Enkelgesellschaften bereits abgeführten Steuern;- es behalte, um die Erstattungsansprüche der betreffenden Gesellschaften zu begrenzen, Beweisanforderungen bei, die nicht den vom Gerichtshof aufgestellten Kriterien entsprächen;- es begrenze die Steuergutschrift absolut auf ein Drittel der von einer nicht französischen Tochtergesellschaft weiterverteilten Dividende.Diese Verstöße seien auch darauf zurückzuführen, dass der Conseil d'État (Staatsrat) gegen seine Pflicht verstoßen habe, dem Gerichtshof nach Art. 267 AEUV eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Normenkette
AEUV Art. 49, 63, 267 Abs. 3
Status des Verfahrens
Erledigt durch Urteil vom 04.10.2018 / durcherkannt ; veröffentlicht am 17.10.2018