Schlagwörter
Fusionsrichtlinie, Steuerstundung, Anteilstausch, Besteuerung der Wertsteigerung von Anteilen
Kläger
Beklagter
Ministre des finances et des comptes publics |
Rechtsfrage (Thema)
1.Ist Art. 8 der Richtlinie 90/434/EWG vom 23. Juli 1990 dahin auszulegen, dass er im Fall eines unter die Richtlinie fallenden Austauschs von Anteilen einer Steuerstundungsregelung entgegensteht, die abweichend von der Regel, dass der die Besteuerung einer Wertsteigerung auslösende Tatbestand im Jahr von deren Eintritt erfüllt wird, vorsieht, dass die Steuerschuld für eine Wertsteigerung anlässlich des Anteilstauschs festgestellt und festgesetzt und dann in dem Jahr erhoben wird, in dem das die Steuerstundung beendende Ereignis eintritt, das insbesondere die Veräußerung der erworbenen Anteile sein kann?2.Darf die mit dem Anteilstausch verbundene Wertsteigerung - sofern sie steuerbar ist - von dem Staat besteuert werden, der zum Zeitpunkt des Austauschs die Besteuerungsbefugnis innehatte, obwohl die Veräußerung der beim Austausch erworbenen Anteile der Steuerhoheit eines anderen Mitgliedstaats unterliegt?3.Sofern die Antwort auf die vorstehenden Fragen lautet, dass die Richtlinie einer Besteuerung der aus einem Austausch von Anteilen erzielten Wertsteigerung zum Zeitpunkt der späteren Veräußerung der beim Austausch erworbenen Anteile nicht entgegensteht, und zwar auch dann nicht, wenn diese beiden Geschäfte nicht der Steuerhoheit desselben Mitgliedstaats unterliegen: Darf der Mitgliedstaat, in dem für die mit dem Anteilstausch verbundene Wertsteigerung Steuerstundung gewährt wurde, vorbehaltlich der anzuwendenden Vorschriften des bilateralen Steuerabkommens die gestundete Wertsteigerung anlässlich dieser Veräußerung besteuern, ohne das Ergebnis der Veräußerung zu berücksichtigen, wenn es sich dabei um eine Wertminderung handelt? Diese Frage wird sowohl im Hinblick auf die Richtlinie vom 23. Juli 1990 als auch im Hinblick auf die in Art. 43 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) gewährleistete Niederlassungsfreiheit gestellt, weil ein Steuerpflichtiger, der zum Zeitpunkt des Austauschs und zum Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile in Frankreich steueransässig ist, unter den in Rn. 4 der vorliegenden Entscheidung angeführten Voraussetzungen in den Genuss der Anrechnung einer mit der Veräußerung verbundenen Wertminderung kommen könnte.4.Sofern Frage 3 dahin beantwortet wird, dass die mit der Veräußerung der beim Austausch erworbenen Anteile verbundene Wertminderung zu berücksichtigen ist: Hat der Mitgliedstaat, in dem die mit dem Austausch verbundene Wertsteigerung eingetreten ist, die mit der Veräußerung verbundene Wertminderung auf die Wertsteigerung anzurechnen, oder hat er, wenn die Veräußerung nicht seiner Steuerhoheit unterliegt, auf die Besteuerung der mit dem Austausch verbundenen Wertsteigerung zu verzichten?5.Sofern Frage 4 dahin beantwortet wird, dass die mit der Veräußerung verbundene Wertminderung auf die mit dem Austausch der Anteile verbundene Wertsteigerung anzurechnen ist: Welcher Kaufpreis der veräußerten Anteile ist für die Berechnung dieser Wertminderung durch die Veräußerung heranzuziehen? Im Besonderen: Ist als Einzelkaufpreis für die veräußerten Anteile der Gesamtwert der im Zuge des Austauschs erworbenen Anteile an der Gesellschaft - wie er in der Anzeige der Wertsteigerung aufscheint -, geteilt durch die Anzahl dieser beim Austausch erworbenen Anteile, heranzuziehen, oder ist ein gewogener Durchschnittskaufpreis heranzuziehen, in dem auch Transaktionen Niederschlag finden, die nach dem Austausch stattgefunden haben, wie etwa andere Käufe oder unentgeltliche Ausschüttungen von Anteilen an derselben Gesellschaft?
Normenkette
EWGRL 434/90 Art. 8; AEUV Art. 49
Verfahrensgang
Conseil d'Etat (Frankreich) |
Status des Verfahrens
Erledigt durch Urteil vom 22.03.2018 / durcherkannt ; veröffentlicht am 26.03.2018