Schlagwörter
Steuerbarkeit, Dienstleistung, Umsatzsteuer, Online-Auktion, Berechtigung zur Teilnahme an Online-Auktionen
Kläger
Beklagter
Commissioners for HM Revenue & Customs |
Rechtsfrage (Thema)
Frage 1Ist bei richtiger Auslegung der Art. 2 Abs. 1, Art. 24, Art. 62, Art. 63, Art. 65 und Art. 73 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, insbesondere unter Umständen wie denjenigen des Ausgangsverfahrens,a)die Ausgabe von Guthaben an Nutzer durch Madbit gegen Zahlung von Geldi)ein nicht unter Art. 2 Abs. 1 fallender "Zwischenschritt" der vom Gerichtshof in der Rechtssache MacDonald Resorts Ltd/Revenue and Customs Commissioners (C-270/09) Slg. 2010, I-13179, ECLI:EU:C:2010:780, Rn. 23 bis 42 bezeichneten Art oderii)eine Dienstleistung von Madbid im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, nämlich die Gewährung einer Berechtigung zur Teilnahme an Online-Auktionen?b)soweit die Gewährung einer Berechtigung zur Teilnahme an Online-Auktionen eine Dienstleistung von Madbid darstellt, diese dann eine "gegen Entgelt" erbrachte Dienstleistung im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, nämlich eine gegen Bezahlung (d. h. die von Madbid von einem Nutzer als Gegenleistung für die Guthaben erhaltene Geldzahlung) erbrachte Dienstleistung?c)die Frage b) anders zu beantworten, wenn die Zahlung für die Guthaben auch zur Berechtigung des Nutzers zum Erwerb von Gegenständen im selben Wert für den Fall dient, dass der Nutzer in der Auktion nicht den Zuschlag erhält?d)soweit Madbid durch die Ausgabe von Guthaben an ihre Nutzer gegen Zahlung von Geld keine Dienstleistung gegen Entgelt erbringt, davon auszugehen, dass sie zu einem anderen Zeitpunkt eine solche Dienstleistung erbringt?Welche Grundsätze gelten für die Beantwortung dieser Fragen?Frage 2Was ist bei richtiger Auslegung der Art. 2 Abs. 1, Art. 14, Art. 62, Art. 63, Art. 65, Art. 73 und Art. 79 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem unter Umständen wie denjenigen des Ausgangsverfahrens das Entgelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a und Art. 73, das Madbid als Gegenleistung für die von ihr an Nutzer erbrachten Lieferungen von Gegenständen erhält?Ist unter Berücksichtigung der Antwort auf Frage 1 insbesonderea)die Zahlung, die ein Nutzer an Madbid für Guthaben leistet, eine "Anzahlung" für eine Lieferung von Gegenständen im Sinne von Art. 65, so dass "der Mehrwertsteueranspruch" zum Zeitpunkt der Vereinnahmung dieser Zahlung "entsteht" und die Zahlung, die Madbid von dem Nutzer erhält, das Entgelt für eine Lieferung von Gegenständen darstellt?b)soweit ein Nutzer Gegenstände über die Buy Now- oder Earned Discount-Merkmale erwirbt, der Wert der Guthaben, die für die Abgabe von Geboten in Auktionen verwendet werden, und soweit das Gebot unterliegt, dazu führen, dass ein Earned Discount entsteht oder der Buy Now-Preis reduziert wird:i)ein "Rabatt" im Sinne von Art. 79 Buchst. b, so dass das Entgelt für die Lieferung der Gegenstände durch Madbid die Zahlung ist, die der Nutzer zum Zeitpunkt des Erwerbs der Gegenstände tatsächlich an Madbid leistet; oderii)Teil des Entgelts für die Lieferung von Gegenständen, so dass das Entgelt für die Lieferung von Gegenständen durch Madbid sowohl die Zahlung umfasst, die der Nutzer an Madbid zum Zeitpunkt des Erwerbs der Gegenstände leistet, als auch die Zahlung, die der Nutzer für Guthaben leistet, die für die Abgabe unterlegener Gebote in Auktionen verwendet wurden?c)soweit ein Nutzer das Recht ausübt, nach Erlangung des Zuschlags in einer Online-Auktion Gegenstände zu erwerben, das Entgelt für die Lieferung dieser Gegenstände nur der genannte Zuschlagspreis (zuzüglich Versand und Bearbeitungsgebühren), oder ist der Wert der Guthaben, die der erfolgreiche Bieter für das Gebot in dieser Auktion verwendet hat, ebenso Bestandteil des Entgelts für die Lieferung dieser Gegenstände durch Madbid an den Nutzer?Oder welche Grundsätze gelten für die Beantwortung dieser Fragen?Frage 3Inwieweit ist im Fall einer unterschiedlichen mehrwertsteuerlichen Behandlung eines Umsatzes durch zwei Mitgliedstaaten von den Gerichten eines dieser Mitgliedstaaten bei der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des nationalen Rechts das Ziel zu berücksichtigen,a)eine Doppelbesteuerung des Umsatzes und/oderb)eine Nichtbesteuerung des Umsatzes zu vermeiden,und welche Bedeutung kommt für diese Frage dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität zu?
Normenkette
EGRL 112/2006 Art. 2 Abs. 1, Art. 24, 62-63, 65, 73, 79 Buchst. B
Verfahrensgang
First-Tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich) |
Status des Verfahrens
Erledigt durch Urteil vom 05.07.2018 / durcherkannt ; veröffentlicht am 13.07.2018