Gesetzestext

 

(1) Sofern im Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts vorgesehen, haben die Parteien und ggf ihre Vertreter das Recht, bei der Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht zugegen zu sein.

(2) Das ersuchende Gericht teilt in seinem Ersuchen unter Verwendung des Formblatts A im Anhang dem ersuchten Gericht mit, dass die Parteien und ggf ihre Vertreter zugegen sein werden und dass ggf ihre Beteiligung beantragt wird. Diese Mitteilung kann auch zu jedem anderen geeigneten Zeitpunkt erfolgen.

(3) Wird die Beteiligung der Parteien und ggf ihrer Vertreter an der Durchführung der Beweisaufnahme beantragt, so legt das ersuchte Gericht nach Artikel 10 die Bedingungen für ihre Teilnahme fest.

(4) Das ersuchte Gericht teilt den Parteien und ggf ihren Vertretern unter Verwendung des Formblatts F im Anhang Ort und Zeitpunkt der Verhandlung und ggf die Bedingungen mit, unter denen sie teilnehmen können.

(5) Die Absätze 1 bis 4 lassen die Möglichkeit des ersuchten Gerichts unberührt, die Parteien und ggf ihre Vertreter zu bitten, der Beweisaufnahme beizuwohnen oder sich daran zu beteiligen, wenn das Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts dies vorsieht.

 

Rn 1

Art 11 soll die Parteiöffentlichkeit der Rechtshilfebeweisaufnahme sicherstellen und wird ergänzt durch § 1073 Abs 1 S 2. Abs 1 regelt dazu zunächst nur ein Recht der Parteien und ihrer Vertreter zur passiven Anwesenheit. Gem Abs 2 kann (und sollte bei einem entsprechenden Antrag der Parteien bzw ihrer Vertreter) auch das Recht zur aktiven Beteiligung beantragt werden (s Ziff. 9.2 des Formblatts A); diese umfasst neben der Anwesenheit auch ein Frage- und Rederecht. In diesem Fall legt das ersuchte Gericht die ›Bedingungen der Teilnahme‹ der Parteien und ihrer Vertreter fest (Abs 3). Der in Abs 3 enthaltene Verweis auf Art 10 ist auch als sinngemäßer Verweis auf den in Art 10 III enthaltenen ordre public-Vorbehalt zu betrachten. Abs 4 regelt Informationspflichten des ersuchten Gerichts unter Verwendung des Formblatts F; dabei ist eine Information der Parteivertreter nach Sinn und Zweck der Regelung ausreichend (Schlosser/Hess/Schlosser Rz 6). Abs 5 hat nur Bedeutung für Länder, in denen eine Anwesenheit der Parteien während der Beweisaufnahme vorgeschrieben ist; in Hs 2 muss es deshalb richtig ›des ersuchten Gerichts‹ heißen (Geimer/Schütze/Knöfel Rz 12). Zur Teilnahme der Parteivertreter im Wege der Bild- und Tonübertragung s Art 10 Rn 5.

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