Gesetzestext

 

(1) Sofern mit dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts vereinbar, haben die Beauftragten des ersuchenden Gerichts das Recht, bei der Beweisaufnahme durch das ersuchte Gericht zugegen zu sein.

(2) Der Begriff ›Beauftragte‹ im Sinne dieses Artikels umfasst vom ersuchenden Gericht nach Maßgabe des Rechts seines Mitgliedstaats bestimmte Gerichtsangehörige. Das ersuchende Gericht kann nach Maßgabe des Rechts seines Mitgliedstaats auch andere Personen wie etwa Sachverständige bestimmen.

(3) Das ersuchende Gericht teilt in seinem Ersuchen unter Verwendung des Formblatts A im Anhang dem ersuchten Gericht mit, dass seine Beauftragten zugegen sein werden und ggf, dass ihre Beteiligung beantragt wird. Diese Mitteilung kann auch zu jedem anderen geeigneten Zeitpunkt erfolgen.

(4) Wird die Beteiligung der Beauftragten des ersuchenden Gerichts an der Beweisaufnahme beantragt, legt das ersuchte Gericht nach Artikel 10 die Bedingungen für ihre Teilnahme fest.

(5) Das ersuchte Gericht teilt dem ersuchenden Gericht unter Verwendung des Formblatts F im Anhang Ort und Zeitpunkt der Verhandlung und ggf die Bedingungen mit, unter denen die Beauftragten daran teilnehmen können.

 

Rn 1

Die Regelung ähnelt Art 11 und soll die Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme sicherstellen und wird aus deutscher Sicht konkretisiert durch § 1073 I 1. Auch hier findet sich die Unterscheidung zwischen Anwesenheit und Beteiligung (s Art 11 Rn 1). Insb bei Zeugenvernehmungen wird das Gericht zu erwägen haben, ob eine Teilnahme nicht erforderlich ist, um einen persönlichen Eindruck der Zeugen zu erhalten; vielfach wird sich jedenfalls eine Teilnahme im Wege der Bild- und Tonübertragung (s dazu Art 10 Rn 4 f) anbieten.

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