Zusammenfassung

 

Art. 18 EuBVO(1) Für die Erledigung des Ersuchens nach Artikel 10 darf die Erstattung von Gebühren oder Auslagen nicht verlangt werden.

(2) Falls jedoch das ersuchte Gericht dies verlangt, stellt das ersuchende Gericht unverzüglich die Erstattung folgender Beträge sicher:

  • der Aufwendungen für Sachverständige und Dolmetscher und
  • der Auslagen, die durch die Anwendung von Artikel 10 Absätze 3 und 4 entstanden sind.

Die Pflicht der Parteien, diese Aufwendungen und Auslagen zu tragen, unterliegt dem Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts.

(3) Wird die Stellungnahme eines Sachverständigen verlangt, kann das ersuchte Gericht vor der Erledigung des Ersuchens das ersuchende Gericht um eine angemessene Kaution oder einen angemessenen Vorschuss für die Sachverständigenkosten bitten. In allen übrigen Fällen darf die Erledigung eines Ersuchens nicht von einer Kaution oder einem Vorschuss abhängig gemacht werden. Die Kaution oder der Vorschuss wird von den Parteien hinterlegt bzw. einbezahlt, falls dies im Recht des Mitgliedstaats des ersuchenden Gerichts vorgesehen ist.

 

Rn 1

Die Vorschrift regelt die Erstattung von Kosten nur im Verhältnis zwischen ersuchendem Gericht und ersuchten Gericht. Zu der Frage, ob und welche Partei letztlich bestimmte Kosten zu tragen hat, äußert sich die Vorschrift nicht; insoweit gelten die nationalen Verfahrensrechte (vgl Abs 2 S 2).

 

Rn 2

Die Verordnung geht von dem Grundsatz aus, dass im Interesse der Vereinfachung grenzüberschreitender Beweisaufnahme zwischen den Gerichten der Grundsatz der Kostenfreiheit gilt (Abs 1). Nur für bestimmte besonders kostenträchtige Vorgänge wie Sachverständigengutachten, Dolmetscher oder besondere Formen der Beweiserhebung (Art 10 III u IV) sollen die Kosten durch das ersuchende Gericht sichergestellt werden (Abs 2); dies meint allerdings nur die nachträgliche Erstattung, eine Kaution oder ein Vorschuss kann vom ersuchenden Gericht nicht verlangt werden (Gebauer/Wiedmann/Huber Rz 3). Die in Abs 2 genannten Ausnahmen sind aber abschließend; alle sonstigen Kosten des ersuchten Gerichts, zB Entschädigungen für Zeugen, müssen von dem ersuchenden Gericht nicht erstattet werden (EuGH NJW 11, 2493). Gem Abs 3 kann ausnahmsweise ein Vorschuss oder eine Sicherheitsleistung für Sachverständigenkosten verlangt werden; Form und Frist sind in Art 8 II geregelt (s Art 8 Rn 1, zur Ablehnung s. Art 14 II lit d).

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