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Diese Vorschrift regelt neben Art 9 und Art 10 die letzte – wegen Art 8 II vorrangige – Ausnahme von Art 8 I (vgl auch Saarbr FamRZ 11, 1514). Art 12 ermöglicht bzgl aller Verfahrensgegenstände aus dem Bereich der elterlichen Verantwortung in engen Grenzen eine internationale Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien. Art 12 erfasst drei Situationen: Den Verbund der Sache betreffend die elterliche Verantwortung mit einer Ehesache (Abs I und II, für Deutschland va: Scheidungsverbund), die wesentliche Verbindung jener Sache zum Staat des angerufenen Gerichts (Abs III) und die Unmöglichkeit, jenes Verfahren in einem eigentlich international zuständigen Drittstaat durchzuführen (Abs IV). Damit wird eine internationale Zuständigkeit auch hinsichtlich derjenigen Kinder begründet, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der Mitgliedstaaten haben. Hält sich jedoch das Kind gewöhnlich in einem vertraglich gebundenen Mitgliedstaat des Haager Kinderschutzübereinkommens 1996 auf, der nicht zugleich EU-Mitgliedstaat ist, ist Art 10 KSÜ vorrangig anzuwenden (Schulz FPR 04, 299, 300).

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