Gesetzestext

 

Soweit sich aus den Artikeln 8 bis 13 keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats ergibt, bestimmt sich die Zuständigkeit in jedem Mitgliedstaat nach dem Recht dieses Staates.

 

Rn 1

Als Öffnungsklausel konzipiert, ist Art 14 die letzte, nur höchst hilfsweise einschlägige Auffangzuständigkeit (s dazu Art 8 Rn 1) und erfasst den – sehr seltenen – Fall, dass nach den Art 8–13 in keinem Mitgliedstaat (vgl auch Art 17) eine Zuständigkeit besteht (dazu EuGH NJW 19, 415; Anm Dimmler FamRB 18, 474). Nur dann kann die Zuständigkeit unter Heranziehung der Vorschriften bi- oder multilateraler Abkommen – für Deutschland also des Haager Kinderschutzübereinkommens v 19.10.96 (KSÜ) und des Haager Minderjährigenschutzabkommens v 5.10.61 (MSA) – und subsidiär des autonomen nationalen Rechts des angerufenen Mitgliedstaats (in Deutschland: § 99 FamFG) bestimmt werden (dazu BGH FamRZ 15, 2147 [Umgang mit einem in China lebenden Kind]; Anm Dimmler FamRB 16, 15; Anm Siehr IPRax 19, 226; BGH FamRZ 18, 457 [unbegleitete minderjährige Flüchtlinge]; Bremen MDR 17, 1127; Anm Gruber/Möller IPRax 19, 221; zur Zuständigkeit der Vollstreckung eines Umgangsordnungsgeldes gegen den Schuldner, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Mitgliedstaat verlegt hat, BGH FamRZ 20, 272; Anm Bach/Tippner IPRax 20, 547).

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