Rn 5
Die Möglichkeit, mittels eines Trennungsantrags den befürchteten Scheidungsantrag der Gegenseite zu blockieren, ist ua deswegen interessant, weil so der Stichtag für den Zugewinn- und der für den Versorgungsausgleich verschoben und die Ehedauer zugunsten des unterhaltsberechtigten Ehegatten verlängert werden kann. Die durch Art 19 III 2 dem Antragsgegner eröffnete Möglichkeit, seinen Antrag beim erstangerufenen Gericht anzubringen, hilft nur bedingt. Jene Option ist umso interessanter, als nach der Rspr des EuGH (IPRax 04, 243) selbst eine unvertretbar lange Verfahrensdauer beim erstangerufenen Gericht die für das Zweitgericht bestehende Zuständigkeitssperre nicht unbeachtlich macht. Hinzu kommt, dass die Zuständigkeit im Erststaat uU rechtskräftig geklärt sein muss (NK-BGB/Gruber Art 19 Rz 19), sodass der Antragsteller durch die Einlegung von Rechtsmitteln das Verfahren im Zweitstaat noch mehr verzögern kann. Selbst Prozessverschleppung ist grds unbeachtlich, es sei denn, sie verletzt Art 6 I EMRK (EGMR NJW 97, 2809; ThoPu/Hüßtege Art 19 Rz 6). Der Antragsgegner kann im Erststaat die dort zur Verfahrensbeschleunigung vorgesehenen Rechtsbehelfe einlegen (zutr Hamm v 23.12.05 – 11 WF 383/05). Zugleich sollte er seinerseits bei dem anderen Gericht einen (nach dem dort anwendbaren Sachrecht aber: schlüssigen!) – Scheidungsantrag stellen; denn dadurch werden – unbeschadet der zunächst anzuordnenden Aussetzung des Verfahrens – die Stichtage festgelegt (dazu eingehend Völker FF 09, 443; NK-BGB/Gruber Art 19 Rz 30: Scheidungsantrag auf Vorrat). Diese Vorgehensweise ist allerdings nur dann erfolgsversprechend, sofern der spätere Antrag nicht bereits nach Art 19 III 2 als unzulässig abgewiesen worden ist. In diesem Fall muss ein neuer Antrag gestellt werden (Hausmann Art 19 Rz A 202). Dann sind auch die maßgeblichen Stichtage neu festzulegen.
Rn 6
Die Beweislast für eine früher eingetretene ausländische Rechtshängigkeit fällt dem Antragsteller anheim, allerdings trägt der sich darauf berufende Antragsgegner eine verschärfte Substantiierungslast (vgl ThoPu/Hüßtege Art 19 Rz 1 aE). Das Gericht muss die ausländische Rechtshängigkeit daher vAw prüfen und beachten, aber nicht amtswegig ermitteln (NK-BGB/Gruber Art 19 Rz 9).
Rn 7
Die Verordnung enthält keine Regelung, wie zu verfahren ist, wenn das zweitangerufene Gericht unter Verstoß gegen die Verpflichtung zur Aussetzung eine Entscheidung trifft. Die Anerkennung einer derartigen Entscheidung kann jedenfalls nicht versagt werden (EuGH FamRZ 19, 1164 [Liberato] m Anm v Hein/Grohmann; krit Anm Dimmler FamRB 19, 174).