Rn 9

Die förmliche Anerkennung erfolgt iRd innerhalb eines für die Vollstreckbarerklärung vorgesehenen Verfahrens, s dazu Art 28 ff und – für Deutschland – §§ 32 iVm 1632 IntFamRVG. Örtlich zuständig ist in Deutschland nach §§ 10, 12 IntFamRVG (zur Auslegung der Sondervorschrift des § 13 III IntFamRVG s Oldbg FamRZ 08, 1269) das FamG am Sitz des OLG, in dessen Zuständigkeitsbereich im Zeitpunkt der Antragstellung die Person, gegen die sich der Antrag richtet, oder das Kind, auf das sich die Entscheidung bezieht, sich gewöhnlich aufhält oder – bei Fehlen einer solchen Zuständigkeit – das Interesse an der Feststellung hervortritt oder das Bedürfnis der Fürsorge besteht, in Niedersachsen das FamG Celle, sonst das im Bezirk des KG zur Entscheidung berufene Gericht (also nach der Liste zu Art 68 – s Art 68 Rn 1 – das FamG Pankow-Weißensee). Einer Anerkennungsentscheidung kommt aber freilich nur deklaratorische Bedeutung zu, denn nach der Grundregel in Art 21 I entfalten die Entscheidungen aus dem Ursprungsstaat ihre Wirkungen im Anerkennungs- und Vollstreckungsstaat schon vorher kraft der Verordnung. Gegen die in einem Verfahren nach Art 21 III VO ergangene Beschwerdeentscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft (§§ 1 Nr. 1, 32, 28 IntFamRVG; dazu mit Einzelheiten BGH FamRZ 12, 1561).

 

Rn 10

Schwebt ein förmliches Anerkennungsverfahren, so dürfen andere Gerichte und Behörden insoweit nicht mehr tätig werden. Denn die Brüssel IIa-Verordnung hat ausweislich Art 29 allein dem örtlich zuständigen FamG die Befugnis übertragen, über die Anerkennung zu entscheiden.

 

Rn 11

Die Rechtskraft der Entscheidung, deren Anerkennung begehrt wird und mittels der Bescheinigung nach Art 39 nachgewiesen wird, ist nur für die Anerkennung und Vollstreckung in Statussachen erforderlich (Art 21 II), nicht aber in den Angelegenheiten der elterlichen Verantwortung, es sei denn, die ausländische Entscheidung ist nach dem nationalen Recht des Zweitstaates Grundlage für eine Beischreibung in einem Personenstandsbuch.

 

Rn 12

Nach Art 26 ist es insb verboten, die anzuerkennende Entscheidung in der Sache selbst zu überprüfen (Verbot der sog révision au fond). Art 26 schließt es freilich nicht aus, dass im Anerkennungsstaat später aufgrund veränderter Tatsachen eine neue Entscheidung betreffend die elterliche Verantwortung getroffen werden kann, also ein Abänderungsverfahren mit Wirkung ex nunc eingeleitet wird.

 

Rn 13

Die Verordnung verzichtet ausweislich Art 25 darüber hinaus bewusst auf eine kollisionsrechtliche Kontrolle. Die Entscheidung ist also selbst dann anzuerkennen, wenn nach dem Internationalen Privatrecht des Anerkennungsstaates ein anderes Sachrecht anwendbar gewesen wäre. Das ist aufgrund der Uneinheitlichkeit der europäischen Scheidungs- und Scheidungsfolgenrechte problembehaftet gewesen (s dazu auch Art 3 Rn 3); die seit dem 21.6.12 geltende Rom III-Verordnung – auch wenn nicht alle Mitgliedstaaten Teilnehmerstaaten sind – hat diese Problematik zumindest teilweise ›entschärft‹. Das Gericht im Anerkennungsstaat darf nach Art 24 auch nicht nachprüfen, ob das Gericht im Ursprungsstaat international zuständig war. Selbst der gewöhnliche Aufenthaltsort bzw die Staatsangehörigkeit der Beteiligten ist daher für die Anwendung der Anerkennungs- und Vollstreckungsregelungen der Verordnung grds ohne Bedeutung, sieht man einmal von der Frage der Zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung ab, in deren Rahmen der gewöhnliche Aufenthaltsort wegen Art 29 II eine Rolle spielen kann. Auch wenn der Erstrichter – fehlerhaft – seine Zuständigkeit auf nationales Recht gestützt hat, sind die anderen Verordnungsmitgliedstaaten daher zur Anerkennung und Vollstreckung verpflichtet (vgl auch EuGH FamRZ 16, 111). Dies alles verschärft freilich die Einlassungslast des Antragsgegners im Erststaat: Er muss schon dort gegen Fehlentscheidungen Rechtsbehelfe einlegen; denn mit den vorgenannten Rügen ist er sonst im Zweitstaat ausgeschlossen.

 

Rn 14

Das Gericht eines Verordnungsmitgliedstaats, vor dem die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt wird, kann gem Art 27 I das Verfahren vAw aussetzen, wenn gegen die Entscheidung im Ursprungsstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf tatsächlich eingelegt worden ist. Ist die Entscheidung in Irland oder im Vereinigten Königreich ergangen, trägt Art 27 II den dann bestehenden Besonderheiten der betreffenden innerstaatlichen Rechtsordnungen Rechnung.

 

Rn 15

Die Kostenfolgen eines in Deutschland geführten Anerkennungsverfahrens richten sich nach den §§ 32 iVm 20 II, III IntFamRVG. Es fallen Gerichtsgebühren iHv 264 EUR an (KV FamGKG Nr 1710 in der ab dem 1.1.21 geltenden Fassung), in der Beschwerdeinstanz 396 EUR (KV FamGKG Nr 1720).

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