Rn 3
Im Einzelnen sieht die Verordnung – auf Antrag (s dazu für Deutschland § 16 IntFamRVG) der berechtigten Partei (Art 28 I), also nicht vAw – ein mehrstufiges Vollstreckbarerklärungsverfahren vor. Der Antrag kann in Deutschland auch zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden, § 16 II IntFamRVG. Der Begriff der ›berechtigten Partei‹ ist weit auszulegen; hierzu zählen nicht nur Ehegatten und Kinder, sondern für die Staaten, in denen dies vorgesehen ist, auch die staatliche Gewalt. Maßgeblich für die Antragstellung ist gem Art 30 I das Recht des Vollstreckungsstaats. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist nach Art 29 I bei dem Gericht zu stellen, das in der Liste zu Art 68 – s Art 68 Rn 1 – aufgeführt ist, also in Deutschland bei dem FamG am Sitz des betreffenden OLG (in Niedersachsen beim FamG Celle), hingegen im Bezirk des KG beim FamG Pankow/Weißensee. Art 29 I regelt also die sachliche Zuständigkeit. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich sodann aus Art 29 II (Ausführungsvorschriften für Deutschland: §§ 10–13 IntFamRVG). Dessen erstem Satz zufolge ist in erster Linie das Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Person zuständig, gegen welche die Vollstreckung erwirkt werden soll, oder das Gericht am gewöhnlichen Aufenthaltsort eines Kindes, auf das sich der Antrag bezieht. Ist hiernach keine Zuständigkeit im Vollstreckungsstaat gegeben, wird nach Art 29 II 2 das örtlich zuständige Gericht durch den Ort der Vollstreckung bestimmt (auch im Urlaubs- oder Fluchtland).
Rn 4
Das erstinstanzliche Verfahren ist einseitig: Nach Art 31 I wird bis zur Vollstreckbarerklärung die Person, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, nicht gehört, so für Deutschland auch § 18 IntFamRVG. Eine mündliche Verhandlung findet demgemäß im Regelfall nicht statt. Es besteht kein Anwaltszwang. Das Gericht hat nach Art 31 I seine Entscheidung ohne Verzug zu erlassen.
Rn 5
Der Antragsteller hat nach Art 30 II für die Zustellung im Bezirk des angerufenen Gerichts ein Wahldomizil zu begründen oder einen Zustellungsbevollmächtigten (der in Deutschland kein Rechtsanwalt sein muss, § 17 II IntFamVRG) zu bestellen. Hat der Antragsteller im Ursprungsstaat ganz oder tw Verfahrens-/Prozesskostenhilfe oder Gebührenbefreiung erhalten, erfährt er gem Art 50 im Vollstreckungsstaat diesbzgl die günstigste Behandlung, die dieses Recht vorsieht. Art 51 betrifft die Sicherheitsleistung bzw Hinterlegung, insoweit ist hervorzuheben, dass der Vollstreckungsgläubiger mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat von der Pflicht zur Ausländersicherheitsleistung befreit ist.
Rn 6
Eine sachliche Überprüfung (révision au fond) der zu vollstreckenden Entscheidung ist nach Art 31 III unzulässig (s.a. EuGH FamRZ 10, 525; Anm Völker FamRBint 10, 27). Gegenstand der gerichtlichen Prüfung im Vollstreckbarerklärungsverfahren ist daher nur:
Rn 7
Die vorzulegenden Urkunden müssen nicht notwendig in die Sprache des mit der Vollstreckbarerklärung befassten Staates übersetzt werden, das Gericht kann jedoch auf der Grundlage von Art 38 II eine Übersetzung verlangen, s hierzu auch § 16 III IntFamRVG. Die in Art 37, 38 und 45 aufgeführten Unterlagen bedürfen nach Art 52 weder der Legalisation noch einer ähnlichen Förmlichkeit. Sofern Urkunden fehlen, kann das Gericht dem Antragsteller nach Art 38 I die sachdienlichen Auflagen machen.
Rn 8
Ob Ablehnungsgründe (s dazu Art 21–27 Rn 4 ff) vorliegen, hat das Gericht vAw zu prüfen. Dies folgt aus dem klaren Wortlaut der Art 22 und 23, in denen von ›wird nicht anerkannt‹, nicht aber von einem Antragserfordernis die Rede ist.
Rn 9
Die Entscheidung, die über den Antrag ergangen ist, ist dem Antragsteller gem Art 32 vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unverzüglich in der Form mitzuteilen, die das Recht des Vollstreckungsstaats vorsieht, § 21 IntFamRVG (Zustellung vAw; zum Verstoß bei einer Vollstreckung vor Zustellung EuGH FamRZ 19, 56 Rz 75; Anm Dimmler FamRB 19, 99); hier ist auch die (neue, s Art 18 Rn 2) EG-Zustellungsverordnung zu beachten. S iÜ die §§ 20–23 IntFamRVG, wobei § 22 Abs 2 S 2 IntFamRVG die Möglichkeit...