Gesetzestext

 

Das Gericht, bei dem ein Antrag gemäß Artikel 3 anhängig ist, ist auch für einen Gegenantrag zuständig, sofern dieser in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

 

Rn 1

Art 4 will va die Nachteile ausgleichen, denen sich der Antragsgegner wegen Art 19 (s dort) ausgesetzt sehen kann. Wenn der Antragsteller mit seinem eine Ehesache betreffenden Antrag zuerst zum Zuge gekommen ist, soll der Antragsgegner seinen Gegenantrag beim selben Gericht anhängig machen können. Müsste er sich an ein anderes Gericht wenden, so müsste dieses wegen Art 19 I sein Verfahren aussetzen, bis die Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts geklärt ist. Der Antragsgegner kann dies in Kauf nehmen und warten; muss sich dann das von ihm angerufene Gericht nach Art 19 III 1 zugunsten des vom Antragsteller angerufenen Gerichts für unzuständig erklären, so kann er diesem Gericht seinen Antrag vorlegen, Art 19 III 2. Art 4 gibt ihm aber die – oft aus seiner Sicht vorzugswürdige – Alternative, seinen Gegenantrag unmittelbar beim vom Antragsteller angerufenen Gericht anhängig zu machen.

Handelt es sich allerdings dem Grunde nach um einen gemeinsamen Antrag, ist der 4. Spiegelstrich des Art 3 I maßgeblich (Hausmann Art 4 Rz A 98).

 

Rn 2

Voraussetzung ist indes, dass der Gegenantrag in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt. Er muss also entweder eine Ehesache iSd Art 1 I lit a oder eine Sache betreffend die elterliche Verantwortung (Art 1 I lit b; str, wie hier Staudinger/Spellenberg, Art 4 Rz 7; aA Rauscher/Rauscher Art 4 Rz 8; Hausmann Art 4 Rz A 99) betreffen. Art 4 erfasst nicht andere Folgesachen (s dazu auch Art 1 Rn 2).

 

Rn 3

Art 4 regelt – ausnahmsweise – nicht nur die internationale, sondern auch die örtliche Zuständigkeit (NK-BGB/Gruber Art 4 Rz 4 mwN): Für den Gegenantrag ist dasselbe Gericht zuständig, bei dem auch der Antrag anhängig ist.

 

Rn 4

Mangels Regelung in der Verordnung ist bzgl der übrigen Voraussetzungen für den Widerantrag das jeweilige nationale Verfahrens-/Prozessrecht (lex fori) maßgeblich (Rauscher/Rauscher Art 4 Rz 10), in Deutschland sind also die §§ 126 FamFG (Verbindung von Verfahren durch Widerantrag) und 129 II 2 und 3 FamFG (Widerantrag bei Antrag auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Ehe) zu beachten.

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