Gesetzestext
(1) Dieser Abschnitt gilt für
a) | das Umgangsrecht und |
b) | die Rückgabe eines Kindes infolge einer die Rückgabe des Kindes anordnenden Entscheidung gemäß Artikel 11 Abs. 8. |
(2) Der Träger der elterlichen Verantwortung kann ungeachtet der Bestimmungen dieses Abschnitts die Anerkennung und Vollstreckung nach Maßgabe der Abschnitte 1 und 2 dieses Kapitels beantragen.
Rn 1
Die Art 40–45 enthalten – ggü den allgemeinen Vorschriften vorrangige – Sonderregelungen für die Vollstreckung von Entscheidungen über das Umgangsrecht und die Rückgabe des Kindes in den HKÜ-Fällen des Art 11 VIII (Art 40 I). Art 40 II erklärt diese Sondervorschriften aber für verzichtbar; das allgemeine Anerkennungsfeststellungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren kann daher alternativ unter den in Art 37 I, 39 bezeichneten Voraussetzungen beschritten werden. Zur Vollstreckbarkeit bei einer widerrechtlichen Kindesentführung s Art 28 ff Rn 1.
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