Gesetzestext

 

Die Zentralen Behörden stellen Informationen über nationale Rechtsvorschriften und Verfahren zur Verfügung und ergreifen Maßnahmen, um die Durchführung dieser Verordnung zu verbessern und die Zusammenarbeit untereinander zu stärken. Hierzu wird das mit der Entscheidung 2001/470/EG eingerichtete Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen genutzt.

 

Rn 1

S 1 beschreibt allgemein die Aufgaben der Zentralen Behörden, während Art 55 die speziellen Aufgaben aufzählt, die die Zentralen Behörden in Fällen betreffend die elterliche Verantwortung haben. Deutsche Ausführungsvorschriften zu Art 54 sind die §§ 6 und 7 IntFamRVG.

 

Rn 2

In S 2 wird das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen in Bezug genommen, dessen Internetseite (s Art 1 Rn 3) sehr hilfreiche Informationen über die Familienrechte und Familienrechtssysteme der Mitgliedstaaten und einen – sehr praktischen – Europäischen Justiziellen Atlas, also ein Europäisches Gerichtsorteverzeichnis enthält.

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