Gesetzestext

 

Im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten hat diese Verordnung vor den nachstehenden Übereinkommen insoweit Vorrang, als diese Bereiche betreffen, die in dieser Verordnung geregelt sind:

a) Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen,
b) Luxemburger Übereinkommen vom 8. September 1967 über die Anerkennung von Entscheidungen in Ehesachen,
c) Haager Übereinkommen vom 1. Juni 1970 über die Anerkennung von Ehescheidungen und der Trennung von Tisch und Bett,
d)

Europäisches Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses

und

e) Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung.
 

Rn 1

Die aufgeführten völkerrechtlichen Abkommen – von denen allerdings das Luxemburger Übereinkommen für Deutschland nicht gilt – treten zurück, soweit sie Bereiche regeln, die auch von der Verordnung geregelt werden. Regeln bedeutet dabei mehr als bloße Anwendbarkeit. Plastisches Bsp: Die Verordnung mag auf einen Fall für die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit anwendbar sein. Da sie das internationale Privatrecht nicht regeln will, beurteilt sich die Frage des anwendbaren Sachrechts nach dem für die Frage der Zuständigkeit verdrängten Abkommen im Verhältnis zu den gebundenen Mitgliedstaaten. Für Deutschland greift in Bezug auf die elterliche Verantwortung va das Haager Minderjährigenschutzabkommen vom 5.10.61 (MSA), dem allerdings seit der Anwendbarkeit des Haager Kinderschutzübereinkommen v 19.10.96 (KSÜ – s dazu Art 1 Rn 2 und Art 61) zum 1.1.11 und dem Beitritt der Türkei zum KSÜ (1.2.17) fast keine Bedeutung mehr zukommt (nur noch Macau [China] sowie die überseeischen Autonomen Gebiete der Niederlande Aruba und St Martin sind MSA-Mitgliedstaaten). Insoweit geht das MSA – jedenfalls wegen des Grundsatzes völkerrechtsfreundlicher Auslegung – der Brüssel IIa-VO vor (Stuttg FamRZ 13, 49 [keine ›perpetuatio fori‹]; ausf NK-BGB/Gruber Art 60 Rz 3 ff sowie Gruber IPRax 13, 409). Das MSA ist daher vorrangig anzuwenden, wenn sich entweder ein Kind mit entsprechender Staatsangehörigkeit in Deutschland gewöhnlich aufhält oder sich in dessen Hoheitsgebiet ein deutsches Kind gewöhnlich aufhält (Schulz FamRZ 18, 802).

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