Gesetzestext

 

(1) Diese Verordnung gilt unbeschadet des am 7. Mai 1940 in der Vatikanstadt zwischen dem Heiligen Stuhl und Portugal unterzeichneten Internationalen Vertrags (Konkordat).

(2) Eine Entscheidung über die Ungültigkeit der Ehe gemäß dem in Abs. 1 genannten Vertrag wird in den Mitgliedstaaten unter den in Kapitel III Abschnitt 1 vorgesehenen Bedingungen anerkannt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für folgende internationalen Verträge (Konkordate) mit dem Heiligen Stuhl:

a) Lateranvertrag vom 11. Februar 1929 zwischen Italien und dem Heiligen Stuhl, geändert durch die am 18. Februar 1984 in Rom unterzeichnete Vereinbarung mit Zusatzprotokoll,
b) Vereinbarung vom 3. Januar 1979 über Rechtsangelegenheiten zwischen dem Heiligen Stuhl und Spanien.

(4) Für die Anerkennung der Entscheidungen im Sinne des Absatzes 2 können in Italien oder Spanien dieselben Verfahren und Nachprüfungen vorgegeben werden, die auch für Entscheidungen der Kirchengerichte gemäß den in Abs. 3 genannten internationalen Verträgen mit dem Heiligen Stuhl gelten.

(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission

a) eine Abschrift der in den Absätzen 1 und 3 genannten Verträge,
b) jede Kündigung oder Änderung dieser Verträge.
 

Rn 1

Diese – durch Verordnung (EG) Nr 2116/2004 des Rates v 2.12.04 (ABl EG Nr L 367 v 14.12.04, 1) leicht modifizierte – Vorschrift trägt dem Umstand Rechnung, dass einige – traditionell katholisch geprägte – Mitgliedstaaten die innerstaatliche Zuständigkeit der Kirchengerichte in Ehesachen bei kanonischen Ehen kodifiziert haben. Die Norm verpflichtet die anderen Mitgliedstaaten, solche kirchengerichtlichen Entscheidungen anzuerkennen (Abs 2), wenn Ungültigerklärungen einer Ehe iRd in den Absätzen 1 und 3 aufgeführten Konkordate erfolgen und die Ungültigerklärungen im Ursprungsstaat keiner innerstaatlichen Anerkennung (sog Delibation) bedürfen; andernfalls wäre (nur) die Delibationsentscheidung anzuerkennen (s NK-BGB/Gruber Art 63 Rz 2).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?