Gesetzestext

 

(1) Die Verordnung (EG) Nr 1347/2000 wird mit Beginn der Geltung dieser Verordnung aufgehoben.

(2) Jede Bezugnahme auf die Verordnung (EG) Nr 1347/2000 gilt als Bezugnahme auf diese Verordnung nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VI.

 

Rn 1

Diese Vorschrift ordnet ausdrücklich die Ersetzung der sog Brüssel II-Verordnung durch die Brüssel IIa-Verordnung an. Zu beachten ist allerdings ein Redaktionsversehen: In Bezug genommen ist nicht Anlage VI, sondern Anlage V.

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