Rn 1

Die Art 8–15 enthalten die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung (zum Verhältnis gegenüber den teilnehmenden Staaten des Haager Kinderschutzübereinkommens 1996 vgl Art 61 Rn 1). Die Grundregel findet sich in Art 8 I – gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes. Dieser Zuständigkeit gehen aber gem Art 8 II die in Art 9 (Umgangsrecht bei rechtmäßigem Umzug des Kindes), 10 (Kindesentführung) und 12 (Prorogation) geregelten Ausnahmen vor. Greifen diese ebenso wenig wie Art 8 I, so finden – nachrangig – die ergänzenden Zuständigkeiten in Art 13 und – nochmals subsidiär – Art 14 Anwendung. Stets möglich bleibt die in Art 15 vorgesehene grenzüberschreitende Verweisung.

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