Gesetzestext

 

(1) Eine Entscheidung über eine unbestrittene Forderung iSv Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) kann nur dann als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt werden, wenn das gerichtliche Verfahren im Ursprungsmitgliedstaat den verfahrensrechtlichen Erfordernissen nach diesem Kapitel genügt hat.

(2) Dieselben Erfordernisse gelten auch für die Ausstellung der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel oder einer Ersatzbestätigung iSd Artikels 6 Absatz 3 für eine Entscheidung, die nach Anfechtung einer Entscheidung ergangen ist, wenn zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die Bedingungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) erfüllt sind.

 

Rn 1

Die in Art 13 ff geregelten Mindestandards sollen in Säumnisfällen (Art 3 I lit b oder c) sicherstellen, dass der Schuldner angemessen über das Verfahren informiert wurde und dass ein fair trial gewährleistet ist. Artt 12 ff verändern nicht das anwendbare Zustellungsrecht – sei es nationaler Herkunft oder das der ggf anwendbaren EuZVO – sondern enthalten nur Beurteilungsnormen, die bei der Prüfung einer Bestätigung einer Säumnisentscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel (Art 6 I) heranzuziehen sind. Nur wenn die Mindeststandards erfüllt sind, darf eine solche Bestätigung vorgenommen werden (Art 6 Ic). Angesichts der möglichen Diskrepanz zwischen Zustellungsrecht oder -praxis einerseits und Art 12 ff andererseits muss der Gläubiger im eigenen Interesse darauf hinwirken, dass das Gericht bzw der Rechtspfleger konform mit Art 12 ff vorgeht und insb die dort vorgesehenen Belehrungen auch erteilt werden (vgl Giebel IPRax 11, 530, 532f).

Dieser Inhalt ist unter anderem im HSO FV Sachsen online Kompaktversion enthalten. Sie wollen mehr?