Gesetzestext
Die Zustellung gemäß Artikel 13 oder Artikel 14 kann auch an den Vertreter des Schuldners bewirkt worden sein.
Rn 1
In Betracht kommen gesetzliche und gewillkürte Vertreter des Schuldners einschließlich seines Prozessbevollmächtigten (Erw 16); die Vertretungsmacht richtet sich nach der lex fori (MüKoZPO/Adolphsen Rz 4). Bei Einhaltung der Zustellungsformen der Art 13 und 14 tritt dann der Vertreter an die Stelle des Schuldners (Rauscher/Pabst Rz 3).
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