(1) Diese Verordnung ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (›acta jure imperii‹).
(2) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
a) | den Personenstand, die Rechts- und Handlungsfähigkeit sowie die gesetzliche Vertretung von natürlichen Personen, die ehelichen Güterstände, das Gebiet des Erbrechts einschließlich des Testamentsrechts; |
b) | Konkurse, Vergleiche und ähnliche Verfahren; |
c) | die soziale Sicherheit; |
d) | die Schiedsgerichtsbarkeit. |
(3) In dieser Verordnung bedeutet der Begriff ›Mitgliedstaaten‹ die Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks.
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