Im Sinne dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. | ›Entscheidung‹: jede von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassene Entscheidung ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluss, Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtsbediensteten. | ||||
2. | ›Forderung‹: eine Forderung auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme, die fällig ist oder deren Fälligkeitsdatum in der Entscheidung, dem gerichtlichen Vergleich oder der öffentlichen Urkunde angegeben ist. | ||||
3. | ›Öffentliche Urkunde‹:
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4. | ›Ursprungsmitgliedstaat‹: der Mitgliedstaat, in dem eine Entscheidung ergangen ist, ein gerichtlicher Vergleich gebilligt oder geschlossen oder eine öffentliche Urkunde ausgestellt wurde und in dem diese als Europäischer Vollstreckungstitel zu bestätigen sind. | ||||
5. | ›Vollstreckungsmitgliedstaat‹: der Mitgliedstaat, in dem die Vollstreckung der/des als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten Entscheidung, gerichtlichen Vergleichs oder öffentlichen Urkunde betrieben wird. | ||||
6. | ›Ursprungsgericht‹: das Gericht, das mit dem Verfahren zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben a), b), und c) befasst war. | ||||
7. | Bei den summarischen Mahnverfahren in Schweden (betalningsföreläggande) umfasst der Begriff ›Gericht‹ auch die schwedische kronofogdemyndighet (Amt für Beitreibung). |
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