Gesetzestext
(1) Für die Zwecke der Anwendung dieser Vorschrift wird die Zuständigkeit nach den hierfür geltenden Vorschriften des Gemeinschaftsrechts bestimmt, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 44/2001.
(2) Betrifft die Forderung jedoch einen Vertrag, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, und ist der Verbraucher Antragsgegner, so sind nur die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in welchem der Antragsgegner seinen Wohnsitz im Sinne des Artikels 59 der Verordnung (EG) Nr 44/2001 hat.
A. Internationale Zuständigkeit.
Rn 1
Abs 1 betrifft nur die internationale Zuständigkeit und verweist seit dem 10.1.15 in die Brüssel-Ia-VO (VO (EU) 1215/2012), s Art 80 Brüssel-Ia-VO. Abs 2 enthält eine Sonderregelung zum Verbraucherschutz.
Rn 1a
Für die örtliche Zuständigkeit gelten insgesamt und insoweit unabhängig von den Regelungen der Brüssel-Ia-VO die mitgliedstaatlichen Regelungen; in Deutschland ist das AG Wedding gem § 1087 ausschließlich zuständig. Der Einspruch gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl (Art 16, 17 EuMVVO) gilt iÜ nicht als ggf zuständigkeitsbegründende Einlassung iSv Art 26 I Brüssel-Ia-VO (EuGH EuZW 13, 628 m Anm Sujecki).
B. Forderung gegen Verbraucher.
Rn 2
Richtet sich das Verfahren gegen einen Verbraucher, sind gem Abs 2 die Gerichte im Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausschließlich zuständig. Der Begriff des Verbrauchervertrags aus Art 17 Brüssel-Ia-VO wird hier nicht übernommen (auch wenn Formblatt A diesen Begriff verwendet), sondern Abs 2 ist weiter gefasst und entspricht Art 6 I lit d EuVTVO (s dort Rn 5).
Rn 3
Im Verhältnis zur Brüssel-Ia-VO ist Abs 2 lex specialis, dh die ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts am Wohnsitz des Schuldners besteht ohne Rücksicht auf etwaige Gerichtsstandsvereinbarungen (Art 25 Brüssel-Ia-VO) oder sonstige Zuständigkeitsregeln der Brüssel-Ia-VO (zB Art 24 Brüssel-Ia-VO, vgl zu Parkgebühren Staudinger/Frensing-Deutschmann DAR 16, 181, 185). Dies liegt in der besonderen Schutzbedürftigkeit des Verbrauchers beim Mahnverfahren begründet. Will der Gläubiger sich zB auf eine Gerichtsstandsvereinbarung stützen, so steht es ihm frei, einen regulären Prozess anzustrengen, in dem dann die Zuständigkeitsregeln der Brüssel-Ia-VO gelten (Heinig GPR 10, 36, 37 f mwN). Außerdem käme eine Klage gem EuGFVO in Betracht, weil auch dort die allgemeinen Zuständigkeitsregeln gelten (s Art 4 EuGFVO Rn 3).