Gesetzestext

 

Das mit einem Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls befasste Gericht prüft so bald wie möglich anhand des Antragsformulars, ob die in den Artikeln 2, 3, 4, 6 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und ob die Forderung begründet erscheint. Diese Prüfung kann im Rahmen eines automatisierten Verfahrens erfolgen.

 

Rn 1

Bisher ist völlig ungeklärt, welche Art von inhaltlicher Prüfung durch das mit dem Antrag befasste Gericht vorzunehmen ist. Aus Erw 16 (›schlüssig zu prüfen, ob die Forderung begründet ist‹) wird die Verpflichtung des Gerichts zu einer Schlüssigkeitsprüfung abgeleitet (Hess/Bittmann IPRax 08, 305, 307; aA Kormann 100f). Der Begriff der ›Schlüssigkeit‹ ist aber autonom auszulegen und kann daher angesichts der spärlichen und codierten Angaben in Formblatt A nicht den im deutschen Recht bekannten Sinn haben. Gefordert ist vielmehr eine Plausibilitätsprüfung, um offensichtlich unbegründete Anträge auszusortieren (Sujecki NJW 07, 1622, 1624). Danach offensichtlich unbegründete Anträge sind gem Art 11 Ib abzulehnen.

 

Rn 2

Wie die inhaltliche Prüfung in einem automatisierten Verfahren stattfinden soll, dh wohl ohne Beteiligung eines Menschen, ist bisher nicht ersichtlich; die Angaben im Online-Formular des AG Wedding sind dazu auch nicht ausreichend.

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