Gesetzestext

 

(1) Das Urteil ist ungeachtet eines möglichen Rechtsmittels vollstreckbar. Es darf keine Sicherheitsleistung verlangt werden.

(2) Artikel 23 ist auch anzuwenden, wenn das Urteil in dem Mitgliedstaat zu vollstrecken ist, in dem es ergangen ist.

 

Rn 1

Das Urteil ist gem Abs 1 ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; daran können nationale Regeln nichts ändern; konsequent ist daher der Ausschluss einer Abwendungsbefugnis des Schuldners in § 1105 I. Stattdessen steht dem Schuldner der einheitliche Vollstreckungsschutzantrag des Art 23 zur Verfügung.

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