Gesetzestext

 

Sofern diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gilt für das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen das Verfahrensrecht des Mitgliedstaats, in dem das Verfahren durchgeführt wird.

 

Rn 1

Die Vorschrift beruft zur Lückenfüllung die lex fori. Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass die in der VO verwendeten Begriffe europarechtlich-autonom auszulegen sind. Ob eine Nebenintervention stets ausgeschlossen ist (so EuGH v. 22.11.18 – C-627/17 = ECLI:EU:C:2018:941) erscheint fraglich (ebenso Eichel IPrax 20, 7, 11f).

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