Rn 9

Die angesprochenen gewerblichen Schutzrechte sind europäisch autonom zu definieren. Das Gleiche gilt für die Merkmale der Gültigkeit oder Eintragung dieser Schutzrechte. Streitigkeiten über die Inhaberschaft von Schutzrechten betreffen nicht die Eintragung und Gültigkeit (EuGH C-341/16). Nicht erfasst werden arbeitsvertragliche Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Arbeitnehmererfindungen (EuGH Slg 83, 3663). Vielmehr muss das Schutzrecht den Gegenstand des Verfahrens bilden. Das ist etwa der Fall, wenn es um die Gültigkeit als solche, die Ordnungsmäßigkeit der Eintragung oder ein Erlöschen oder einen Prioritätsstreit geht. Dagegen greift Nr 4 nicht ein, wenn die Eintragung oder Gültigkeit lediglich präjudiziell oder inzident zu prüfen sind, wie dies namentlich bei einer Patentverletzungsklage der Fall ist (EuGH Slg 83, 3663). Allerdings hat der EuGH dies dann anders gesehen, wenn sich der Beklagte gegen eine Patentverletzungsklage unter Berufung auf die Ungültigkeit des Klägerpatents verteidigt. Es komme in einem solchen Fall nicht darauf an, ob die Feststellung des Bestehens eines Patents als Angriffsmittel oder zur Verteidigung gegen eine Klage geltend gemacht wird (EuGH Slg 06, I-6509, bedenklich).

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