Rn 10

Hierunter fallen alle Verfahren, die sich aus der Anwendung von Zwangsmitteln zur Durchsetzung einer Entscheidung oder eines beurkundeten Rechts ergeben. Das umfasst in Deutschland – neben der Drittwiderspruchsklage, der Klage auf vorzugsweise Befriedigung und der Vollstreckungserinnerung – auch die Vollstreckungsgegenklage (BGH NJW 14, 2798 [BGH 03.04.2014 - IX ZB 88/12]). In Abgrenzung zu Nr 1 kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Zwangsvollstreckung in bewegliche oder unbewegliche Sachen handelt (EuGH Slg 92, I-2149 Rz 28). Allerdings greift der Gerichtsstand nicht ein, wenn mit der Vollstreckungsgegenklage die Aufrechnung mit einer Forderung geltend gemacht wird, für deren klageweise Geltendmachung keine Zuständigkeit der Gerichte des Vollstreckungsstaates bestünde (EuGH Slg 85, 2267). Nicht erfasst werden schuldrechtliche Sachen, auch wenn sie einen zwangsvollstreckungsrechtlichen Bezug aufweisen, wie die Gläubigeranfechtungsklage des französischen Rechts (EuGH Slg 92, I-2149) oder Streitigkeiten über die Verteilung eines Zwangsversteigerungserlöses, soweit das Rechtsverhältnis unter den Gläubigern vertraglich geregelt ist (EuGH C722/17). Entsprechendes gilt bei Unterhaltssachen, sodass die Vollstreckungsabwehrklage gegen einen Unterhaltstitel nicht unter Nr 5 fällt, sondern der EU-UnterhaltsVO unterliegt (EuGH 4.6.20 – C-41/19 = ECLI:EU:C:2020:425). Führt die Entscheidung eines mitgliedstaatlichen Gerichts iR vorläufiger Maßnahmen zu einem Arrest in einem anderen Mitgliedstaat, bedeutet dies nicht, dass die Gerichte dieses anderen Mitgliedstaates eine ausschließliche Zuständigkeit für alle einstweiligen Maßnahmen in Anspruch nehmen können; dies gilt auch, wenn sich der Arrestschuldner mit dem Einwand der Vollstreckungsimmunität verteidigt (EuGH C-186/19 = ECLI:EU:C:2020:638).

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